Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

IV. Der territoriale Verkehr. 2. Das autonome Recht. 491 
staat samt dem zu ihnen gehörigen Personal; endlich den Truppenteilen des 
Landheeres und der Marine. Die persönliche Immunität erstreckt sich auch auf 
die für den Gebrauch des Exterritorialen bestimmten Räume, Effekten, Mobilien, 
Fahrzeuge. 
2. Das autonome Recht. Immer aber erhält der internationale 
Personen-, Güter-, Schiffahrtsverkehr seine Regelung durch die Staatsgewalt 
des Landes, auf dem er sich vollzieht. Ihr steht es zu, den Auslandverkehr 
ihrer souveränen Ordnung zu unterwerfen, ihn unter polizeiliche Kontrollen zu 
stellen, unter sachlichen, örtlichen, zeitlichen Restriktionen zu halten, mit 
Zöllen und Abgaben zu belegen, auch verschiedene Nationen auf differenziellem 
Fuße zu behandeln. Insbesondere ist kein Staat gebunden, Ausländer in gleichem Das Retorsions- 
Umfange wie die Inländer an seiner Rechtsordnung zu beteiligen. Vielmehr 
ist es jedem unverwehrt, den Erwerb und Besitz einzelner bürgerlicher Rechte, 
wie des Eigentums an Grundstücken, an Schiffen, durch Gesetz von der Staats- 
angehörigkeit abhängig zu machen. Insbesondere ist ein Seestaat befugt, von 
der Küstenschiffahrt (Cabotage), d.h. dem Schiffahrtsbetriebe von Hafen zu 
Hafen des eigenen Landes, sei es an demselben, sei es an verschiedenen Meeren, 
fremde Flaggen auszuschließen. Freilich muß eine Regierung es sich gefallen 
lassen, daß für jede Rechtsungleichheit, mit der sie einen fremden Staat belegt, 
ihr von dort her mit gleichem Maße gemessen wird. Eine Retorsion ist kein un- 
freundlicher Akt, und mit Repressalien hat sie begriftlich nichts zu tun. 
3. Das konventionelle Recht. Den internationalen Privatverkehr 
im Landbereich zu pflegen, zu sichern, zu begünstigen ist eine Hauptaufgabe 
der Staatsverträge. In unübersehbarer Fülle und Mannigfaltigkeit der zu 
regelnden Verkehrsbeziehungen suchen sie ihr gerecht zu werden. Unter ihnen Die Handels 
nahmen seit der Zeit der Utrechter Friedensschlüsse die erste Stelle ein die 
Kommerzientraktate, bis weit in das 19. Jahrhundert hinein fast die einzige 
Form nicht politischer Staatsverträge. Ursprünglich in merkantilistischem 
Sinne auf staatskluge Erlangung von Handels- und gewerblichen Vorteilen 
im Herrschaftsbereiche des Vertragsgegners abzielend, sind sie im Laufe der 
Neuzeit mit ihren in stereotyper Weise abstufenden Klauseln: Zusicherung 
voller und gänzlicher Handelsfreiheit, Zusicherung der Behandlung auf dem 
Fuße der Meistbegünstigung, Zusicherung der Gleichstellung von Ausländern 
und Inländern, sehr verschiedenen wirtschaftlichen Systemen dienstbar gemacht 
worden. Doch gab die bunte Mannigfaltigkeit ihres Inhalts allmählich die 
Veranlassung, behufs detaillierter Regelung einzelner Materien, spezielle Ver- 
tragstypen abzuzweigen. Man pflegt heutzutage unter den Verkehrsverträgen 
zu sondern die Handelsverträge i. e. S., die sich vornehmlich auf Handels- und 
Gewerbebetrieb, Wareneinfuhr und -Ausfuhr beziehen und entweder Tarif- 
oder Meistbegünstigungsverträge sind. Seit dem Jahre 1892 haben sie sich für 
Mitteleuropa zu einem Vertragssystem mit identischen Anfangs- und End- 
terminen zusammengeschlossen, welches auf der Unterscheidung von General-
	        
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