IV. Der territoriale Verkehr. 2. Das autonome Recht. 491
staat samt dem zu ihnen gehörigen Personal; endlich den Truppenteilen des
Landheeres und der Marine. Die persönliche Immunität erstreckt sich auch auf
die für den Gebrauch des Exterritorialen bestimmten Räume, Effekten, Mobilien,
Fahrzeuge.
2. Das autonome Recht. Immer aber erhält der internationale
Personen-, Güter-, Schiffahrtsverkehr seine Regelung durch die Staatsgewalt
des Landes, auf dem er sich vollzieht. Ihr steht es zu, den Auslandverkehr
ihrer souveränen Ordnung zu unterwerfen, ihn unter polizeiliche Kontrollen zu
stellen, unter sachlichen, örtlichen, zeitlichen Restriktionen zu halten, mit
Zöllen und Abgaben zu belegen, auch verschiedene Nationen auf differenziellem
Fuße zu behandeln. Insbesondere ist kein Staat gebunden, Ausländer in gleichem Das Retorsions-
Umfange wie die Inländer an seiner Rechtsordnung zu beteiligen. Vielmehr
ist es jedem unverwehrt, den Erwerb und Besitz einzelner bürgerlicher Rechte,
wie des Eigentums an Grundstücken, an Schiffen, durch Gesetz von der Staats-
angehörigkeit abhängig zu machen. Insbesondere ist ein Seestaat befugt, von
der Küstenschiffahrt (Cabotage), d.h. dem Schiffahrtsbetriebe von Hafen zu
Hafen des eigenen Landes, sei es an demselben, sei es an verschiedenen Meeren,
fremde Flaggen auszuschließen. Freilich muß eine Regierung es sich gefallen
lassen, daß für jede Rechtsungleichheit, mit der sie einen fremden Staat belegt,
ihr von dort her mit gleichem Maße gemessen wird. Eine Retorsion ist kein un-
freundlicher Akt, und mit Repressalien hat sie begriftlich nichts zu tun.
3. Das konventionelle Recht. Den internationalen Privatverkehr
im Landbereich zu pflegen, zu sichern, zu begünstigen ist eine Hauptaufgabe
der Staatsverträge. In unübersehbarer Fülle und Mannigfaltigkeit der zu
regelnden Verkehrsbeziehungen suchen sie ihr gerecht zu werden. Unter ihnen Die Handels
nahmen seit der Zeit der Utrechter Friedensschlüsse die erste Stelle ein die
Kommerzientraktate, bis weit in das 19. Jahrhundert hinein fast die einzige
Form nicht politischer Staatsverträge. Ursprünglich in merkantilistischem
Sinne auf staatskluge Erlangung von Handels- und gewerblichen Vorteilen
im Herrschaftsbereiche des Vertragsgegners abzielend, sind sie im Laufe der
Neuzeit mit ihren in stereotyper Weise abstufenden Klauseln: Zusicherung
voller und gänzlicher Handelsfreiheit, Zusicherung der Behandlung auf dem
Fuße der Meistbegünstigung, Zusicherung der Gleichstellung von Ausländern
und Inländern, sehr verschiedenen wirtschaftlichen Systemen dienstbar gemacht
worden. Doch gab die bunte Mannigfaltigkeit ihres Inhalts allmählich die
Veranlassung, behufs detaillierter Regelung einzelner Materien, spezielle Ver-
tragstypen abzuzweigen. Man pflegt heutzutage unter den Verkehrsverträgen
zu sondern die Handelsverträge i. e. S., die sich vornehmlich auf Handels- und
Gewerbebetrieb, Wareneinfuhr und -Ausfuhr beziehen und entweder Tarif-
oder Meistbegünstigungsverträge sind. Seit dem Jahre 1892 haben sie sich für
Mitteleuropa zu einem Vertragssystem mit identischen Anfangs- und End-
terminen zusammengeschlossen, welches auf der Unterscheidung von General-