VI. Die Rechtsverhältnisse des Staatenverkehrs. ı. Die Rechtsgeschäfte. 497
die internationale Vereinigung für Erdbebenfosrchung, begründet durch die
Straßburger Übereinkunft von 1903. Der Pflege internationaler landwirtschaft-
licher Interessen ist gewidmet das durch den Vertrag vom 7. Juni 1905 er-
richtete landwirtschaftliche Institut zu Rom, eine staatliche Anstalt, in welcher
jeder der zahlreichen dem Verbande angehörenden Staaten durch Delegierte
vertreten ist.
VI. Die Rechtsverhältnisse des Staatenverkehrs.
I. Die Rechtsgeschäfte. Daß die Regierungen imstande sind, auf den
Grundlagen, die ihnen das allgemeine Völkerrecht bietet, spezielle Beziehungen
des amtlichen und privaten Verkehrs ihrer Länder planmäßig zu ordnen und
zu entwickeln, verdanken sie dem Vertragsrecht des internationalen Verbandes.
Unter den mancherlei völkerrechtlichen Rechtsgeschäften, also den Willens-
akten des Staates, welche bestimmt sind, ein internationales Rechtsverhältnis
hervorzurufen, ist der Vertrag das wichtigste. Er erbringt die höchste Garantie
für ein ständiges, auch durch eintretenden Kriegszustand nicht unterbrochenes
Zusammenleben der Staaten. Für den Kleinstaat ist er das sprechende Zeichen
staatlicher Freiheit und Selbstbestimmung. Sein Wesen ist, wie im Privatrecht,
die erklärte Willenseinigung grundsätzlich gleichberechtigter Individualitäten
über einen beabsichtigten Rechtserfolg; und auch im Völkerrecht bildet er einen
allgemeinen Grund für Entstehung, Abänderung und Aufhebung von Rechts-
verhältnissen, gleichviel, worin deren Inhalt bestehe. Die bindende Kraft der
völkerrechtlichen Verträge ist der unmittelbare Ausdruck der zwischen den
Staaten bestehenden Verkehrsgemeinschaft, die ohne Zuverlässigkeit des ge-
gebenen Wortes der Sicherheit entbehren würde. Sie ist eine der positiven
Rechtsgrundlagen ihres Bestandes und eines ihrer ältesten Elemente. Die natur
rechtliche Doktrin hat die einstmals von dem römischen Privatrecht herge
stellten universellen Elemente des Vertragsbegriffs auch in das Völkerrecht
hineingetragen und damit dem Vertragsrecht desselben eine unverlierbare, in
täglicher Übung betätigte, durch solenne Deklarationen der Mächte verbürgte
Festigkeit verliehen. Das Staatenherkommen hat ihm auch im Detail eine ju-
ristische Durchbildung zu geben vermocht, welche die internationalen Verträge
weit abhebt von denen der privatrechtlichen Ordnungen.
Allerdings können zwischen den Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft
auch privatrechtliche Rechtsverhältnisse bestehen und Verträge in den Formen
und mit den Wirkungen landesrechtlichen Vermögensrechts geschlossen werden.
Von ihnen unterscheiden die völkerrechtlichen Verträge sich dadurch, daß sie
in Realisierung politischer Interessen eingegangen werden, selbst wenn sie
finanzielle Belastungen mit sich führen. Sie sind Akte der auswärtigen Politik,
und die Anrufung des bürgerlichen Gerichts, das ja selbst nur ein staatliches
Organ ist, muß bei behaupteter Rechtsverletzung ihnen gegenüber versagen.
Und zwar sind im Bereiche der völkerrechtlichen Verträge Abreden, welche
Landesbehörden, Militär- und Marinebefehlshaber, Kolonialverwaltungen mit-
einander treffen, von den Staatsverträgen zu unterscheiden. Für das inter-
Kultur der Gegenwart. II. 8. 2. Aufl. 32
Internationale
Verträge.
Fiskalische
Verträge.
Staatsverträge.