Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

VIII. Der Krieg u.s. Recht. 4. Die Kriegsführung u.ihreMittelim Land-u.Seekriege. 521 
lich nur, wenn sie durch Revers auf die Bedingung eingehen, während des 
Krieges keinen Dienst zu übernehmen, ayant rapport avec les op£rations de la 
gwerre. Noch weiter geht die Immunität neutraler Seeleute. 
III. Neben der Gewalt gilt List als ein Hauptmittel kriegerischer Aktion, 
HR. 24. Täuschung ist nicht völkerrechtswidrig, insofern sie nicht die auch 
dem Feinde geschuldete Treue verletzt, vgl. LKO. A. 23f. Insbesondere ist zu- 
lässig die Verwendung von Spionen. Doch darf der auf der Spionage betroffene 
Kriegsspion nicht ohne vorausgegangenes Urteil bestraft werden. 
IV. Jede Kriegspartei ist befugt, das fiskalische Mobiliarvermögen des rFeindliche: 
feindlichen Staates sich anzueignen, gleichviel wo es betroffen wird, das auf *'**tiseotum. 
dem Lande befindliche wie das schwimmende. Im Landkriege unterliegen 
hienach der Wegnahme die von LKO. A. 53 aufgezählten Objekte: Geld- und 
Wertbestände, Beförderungsmittel aller Art, Magazine, Waffenniederlagen, 
Lebensmittelvorräte. Immun ist dasjenige Staatseigentum, das nicht geeignet 
ist, als Kriegsmittel verwendet zu werden; also Archive, öffentliche Sammlungen, 
Kunstgegenstände, sowie das staatliche, den öffentlichen Anstalten für ideale 
Zwecke gewidmete Vermögen, LKO. A. 56. 
Dagegen das bewegliche Eigentum physischer oder juristischer Privat- Privateigentum 
personen der feindlichen Partei ist im Landkriege der Wegnahme nicht unter- '* Tandiriese. 
worfen, LKO. A. 23g. 46 al. 2. Ihm ist gleichgestellt dasjenige von Kommunal- 
verbänden, von Religionsgesellschaften, Stiftungen, Wohltätigkeits-, Bildungs-, 
Kunstanstalten, LKO. A. 56. Nur die Beförderungsmittel für Nachrichten, 
Personen und Güter im Land-, Wasser- und Luftverkehr; sodann die Waffen- 
niederlagen und die Kriegsvorräte können, wenn sie Privatpersonen gehören, 
zwar mit Beschlag belegt werden; aber für sie besteht Rückgabepflicht beim 
Friedensschluß, wobei die Entschädigungen gezahlt werden müssen, LKO. 
A. 53 al. 2. Neutrales Eigentum auf dem Kriegsschauplatz kann keine günstigere 
Behandlung beanspruchen. Doch darf das aus einem neutralen Gebiet her- 
rührende rollende Eisenbahnmaterial zwar im Falle gebieterischer Notwendig- 
keit requiriert und benutzt werden; es ist indessen so bald als möglich in das 
Herkunftsland zurückzusenden und Entschädigung zu zahlen, HC.V A.19. 
Was vom beweglichen Privateigentum gilt, findet Anwendung, wie nunmehr 
LKO. A. 23h erfreulicherweise festgestellt hat, auf die Forderungsrechte von 
Privatpersonen gegen den feindlichen Staat oder dessen Angehörige. Ihre 
Schuldforderungen dürfen von diesem nicht aufgehoben, suspendiert, klaglos 
gestellt, die persona standi in judicio vor den Gerichten des Kriegsfeindes 
darf ihnen nicht versagt werden. Der von der englischen Regierung dem 
bedeutungsvollen Satze hinterdrein gegebenen Interpretation, er adressiere sich 
nur an die das Gebiet besetzt haltende feindliche Militärautorität, ist der Vor- 
wurf nicht zu ersparen, daß sie einigermaßen kaptiös ist. Die Regel alteng- 
lischen Rechts, daß der privatrechtliche Verkehr mit dem Feinde illegal sei, 
entspricht nicht dem heutigen Völkerrecht. 
Für Militärpersonen findet die Freiheit des Privateigentums eine nur be- Die Kriegsbeute. 
schränkte Anwendung insofern, als die Staaten sich zu prinzipieller Aufhebung
	        
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