Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

VIII. Der Krieg und sein Recht. 5. Die Neutralität. 527 
betroffenen Staate den Grund, die Neutralität ihm gegenüber als verwirkt zu 
betrachten. 
Im einzelnen darf eine neutrale Regierung keinem von den Belligerenten 
Hilfstruppen senden, Kriegsschiffe direkt oder indirekt abgeben, HC XIII A. 6, 
Offiziere stellen, Transportmittel überlassen, Kriegsbedürfnisse liefern, Sub- 
sidien zahlen, Kredit gewähren. Sie hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel 
anzuwenden, um zu verhindern, daß in ihrem Hoheitsgebiet militärische Korps 
gebildet, HC V A. 4, Mannschaften geworben, Kriegsschiffe gebaut oder aus- 
gerüstet oder durch Ergänzung der militärischen Vorräte, der Armierung, der 
Besatzung wieder kriegstüchtig gemacht werden, HC XIII A. 8..17. 18; daß 
Schiffe auslaufen, deren kriegerische Bestimmung sie kennt oder schuldhaft 
nicht kennt, HC XIII A. 8. Sie darf nicht gestatten, daß ihre Häfen .oder 
Gewässer von einem Kriegführenden zu einer base d’op6rations navales gemacht 
werden, HC XIII A. 5, die berühmte Formel des zwischen Großbritannien und 
den V.St. von Amerika am 8. Mai 1871 geschlossenen Washingtonvertrages, 
Regel II. Sie ist weiter verpflichtet, nicht zu erlauben und nicht zu dulden, 
daß ihr Territorium, ihre Flüsse und Kanäle nutzbar gemacht werden für 
Truppendurchmärsche, HC V A. 2, für Schiffspassagen; daß in ihren Häfen 
und Reeden Prisen aufgebracht werden (außer im Falle der Seenot, oder wenn 
sie bereit ist, die aufgebrachte Prise bis zu prisengerichtlicher Entscheidung 
zu sequestrieren, HC XIII A. 21.23). Die in ihren Küstengewässern gemachte 
Prise hat sie, wenn erforderlich, im Zwangswege zu befreien, HC XIII A. 3. 
Nicht minder hat sie einzuschreiten, wenn in ihrem Land- oder Wassergebiete 
telegraphische Stationen für militärische Zwecke eingerichtet werden wollten, 
HCVA.3. XIIIA. 5. Jede kriegerische Aktion innerhalb ihres Gewaltbereichs 
hat sie abzuwehren, zu inhibieren. Eine schuldhafte Verletzung aller dieser 
Neutralitätspflichten macht den neutralen Staat der dadurch geschädigten 
Kriegsmacht haftbar, HC VA.5. XIIIA. 25. Er hat ihnen gegebenenfalls 
durch Anwendung seiner Strafgewalt nachzukommen, HC V A.;5al.2. Ge- 
braucht er militärische Gewalt, so ist diese legitim und keine feindselige 
Handlung, HC V A. ı0. XIII A. 26. 
Aber niemals ist es der neutralen Regierung versagt, einzelnen Truppen- 
teilen den Übertritt über ihre Grenzen zu gestatten, freilich mit der Verbind 
lichkeit, sie zu entwaffnen und zu internieren, HC V A. ıı. ı2. Mitgebrachte 
Kriegsgefangene sind in Freiheit zu setzen, A. ı3 al.2. Vor allem darf sie 
— eine segensvolle Neuerung — Verwundeten oder Erkrankten der krieg- 
führenden Teile den Durchzug durch ihr Gebiet und die Aufnahme gestatten; 
nur hat sie darüber zu wachen, daß solche Krieger nicht wieder zu ihren 
Fahnen zurückkehren. Diese stehen auch im neutralen Lande unter dem 
Schutze des Roten Kreuzes, A. 14. 15. Wenn Verwundete, Kranke, Schiff- 
brüchige von neutralen Lazarettschiffen oder anderen aufgerufenen oder nicht 
aufgerufenen neutralen Schiffen transportiert werden, so liegt darin kein neu- 
tralitätswidriges Verhalten; nur dürfen die Schiffe nicht zu militärischen 
Zwecken verwendet werden. HCXA. 14.8.9. Werden die genannten Per- 
Übertreten von 
Militärpersonen
	        
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