558 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren.
ständigen Behörden und Beamten haben ein Restverzeichniß zu führen, in
welches unmittelbar nach dem Verfalle der einzuziehenden Abgaben und Ge—
fälle die sämmtlichen Rückstände unter fortlaufenden Nummern und ver—
schiedene von derselben Person verschuldete Rückstände unter derselben Nummer
einzutragen sind.
Für dieses Restverzeichniß ist in der Regel das anliegende Muster J,
dessen Spalten nach Bedürfniß vermehrt werden können, zu benutzen.
Den Ressortchefs bleibt vorbehalten, von der Verpflichtung zur Führung
von Restverzeichnissen zu entbinden, andere Muster vorzuschreiben oder sonstige
Abweichungen zu gestatten.
Mahnzettel.
Art. 21. Die Mahnung erfolgt durch Mittheilung eines Mahnzettels,
welcher von der für die Einziehung des Geldbetrags zuständigen Stelle, sofern
ein Restverzeichniß geführt wird, auf Grund dieses Verzeichnisses nach dem
beigefügten Muster II auszufertigen ist; verschiedene Rückstände desselben
Schuldners sind in der Regel durch denselben Mahnzettel einzufordern.
Behändigung der Mahnzettel.
Art. 22. Die Behändigung der Mahnzettel an den Schuldner erfolgt
durch den Vollziehungs= oder einen anderen hiermit besonders beauftragten
öffentlichen Beamten oder durch Aufgabe zur Post.
Im ersteren Falle hat der beauftragte Beamte den Mahnzettel dem
Schuldner selbst oder einem erwachsenen Hausgenossen desselben zu behändigen
und wie solches geschehen, unter Abgabe des Namens desjenigen, dem der
Zettel behändigt worden, und des Tages der Behändigung in einem ihm bei
Ertheilung des Auftrags übergebenen Verzeichnisse der anzumahnenden Schuldner
zu bescheinigen. Wird die Annahme verweigert oder kann die Behändigung
wegen Abwesenheit eines zur Annahme Berechtigten nicht erfolgen, so hat der
Beamte die Behändigung durch Anheften an die Thür der Wohnung des
Schuldners oder durch Uebergabe des Mahnzettels an die Ortsbehörde zu
bewirken, letztere hat alsdann die Mittheilung an den Schuldner znu ver-
anlassen.
Der mit der Behändigung des Mahnzettels beauftragte Beamte ist zur
Annahme von Zahlungen nur dann befugt, wenn ihm die Ermächtigung
hierzu von der Vollstreckungsbehörde ausdrücklich ertheilt ist. In dem Mahn.
zettel ist anzugeben, ob bezw. bis zu welchem Betrage der behändigende
Beamte zur Empfangnahme von Zahlungen ermächtigt ist.
Die Behändigung durch Aufgabe zur Post geschieht in der Weise, daß
der Mahnzettel in einem verschlossenen Briefumschlage unter der Adresse des
Schuldners nach dessen Wohnorte zur Post gegeben wird. In diesem Falle
wird die Behändigung mit der bescheinigten Aufgabe zur Post als bewirkt
angesehen, selbst, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Die Be-