Contents: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

558 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
ständigen Behörden und Beamten haben ein Restverzeichniß zu führen, in 
welches unmittelbar nach dem Verfalle der einzuziehenden Abgaben und Ge— 
fälle die sämmtlichen Rückstände unter fortlaufenden Nummern und ver— 
schiedene von derselben Person verschuldete Rückstände unter derselben Nummer 
einzutragen sind. 
Für dieses Restverzeichniß ist in der Regel das anliegende Muster J, 
dessen Spalten nach Bedürfniß vermehrt werden können, zu benutzen. 
Den Ressortchefs bleibt vorbehalten, von der Verpflichtung zur Führung 
von Restverzeichnissen zu entbinden, andere Muster vorzuschreiben oder sonstige 
Abweichungen zu gestatten. 
Mahnzettel. 
Art. 21. Die Mahnung erfolgt durch Mittheilung eines Mahnzettels, 
welcher von der für die Einziehung des Geldbetrags zuständigen Stelle, sofern 
ein Restverzeichniß geführt wird, auf Grund dieses Verzeichnisses nach dem 
beigefügten Muster II auszufertigen ist; verschiedene Rückstände desselben 
Schuldners sind in der Regel durch denselben Mahnzettel einzufordern. 
Behändigung der Mahnzettel. 
Art. 22. Die Behändigung der Mahnzettel an den Schuldner erfolgt 
durch den Vollziehungs= oder einen anderen hiermit besonders beauftragten 
öffentlichen Beamten oder durch Aufgabe zur Post. 
Im ersteren Falle hat der beauftragte Beamte den Mahnzettel dem 
Schuldner selbst oder einem erwachsenen Hausgenossen desselben zu behändigen 
und wie solches geschehen, unter Abgabe des Namens desjenigen, dem der 
Zettel behändigt worden, und des Tages der Behändigung in einem ihm bei 
Ertheilung des Auftrags übergebenen Verzeichnisse der anzumahnenden Schuldner 
zu bescheinigen. Wird die Annahme verweigert oder kann die Behändigung 
wegen Abwesenheit eines zur Annahme Berechtigten nicht erfolgen, so hat der 
Beamte die Behändigung durch Anheften an die Thür der Wohnung des 
Schuldners oder durch Uebergabe des Mahnzettels an die Ortsbehörde zu 
bewirken, letztere hat alsdann die Mittheilung an den Schuldner znu ver- 
anlassen. 
Der mit der Behändigung des Mahnzettels beauftragte Beamte ist zur 
Annahme von Zahlungen nur dann befugt, wenn ihm die Ermächtigung 
hierzu von der Vollstreckungsbehörde ausdrücklich ertheilt ist. In dem Mahn. 
zettel ist anzugeben, ob bezw. bis zu welchem Betrage der behändigende 
Beamte zur Empfangnahme von Zahlungen ermächtigt ist. 
Die Behändigung durch Aufgabe zur Post geschieht in der Weise, daß 
der Mahnzettel in einem verschlossenen Briefumschlage unter der Adresse des 
Schuldners nach dessen Wohnorte zur Post gegeben wird. In diesem Falle 
wird die Behändigung mit der bescheinigten Aufgabe zur Post als bewirkt 
angesehen, selbst, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Die Be-
	        
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