Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Art. 66. 
Ueber die in elner Gemeindeversammlung vorgekommenen Werhandlungen, insbesondere 
über die Abstimmungen und die gesahren Beschlüsse, hae der Schrlftführer der Gemelnde 
(Art. 98. 121) das Weseneliche in einem Prokokolle niederguschreiben und dabel zuglelch 
genau anzugeben, wie den Erfordernissen der Güleigkeit der gesaßten Beschlüsse (Ar#. 62.) 
enesprochen worden ist. 
Dos Prokokoll ist von dem Schriseführer, von dem Vorsitenden der Versammlung und 
von wenigstens drel Theilnehmern derselben, nachdem es vorher öffenelsch verlesen worden ist, 
zu unterzeichnen. 
B. Von den Gemeindebehdrden. 
Art. 67. 
Gemelndebehörden find: 
1) der Gemeinderath und 
2) der Gemeindevorstand. 
Gemelnden von 300 oder mehr Einwohnern sinb verpflichtet und Gemeinden unter 300 
Einwohnern ist gestotter, dle Befugnlsse und Obliegenhriten des Gemeinderaths für gewisse 
Gemelndeangelegenheiten der Gemeindeversammlung vorzubehalcen, oder auch von der Wahl 
elnes Gemeinderathes gan) abzusehen. Es glle im letzteren Falle alles das, was für den 
Gemelnderath vorgeschrieben ist, sür die Gemeindeversammlung (Nrc. 4.) 
Ju diesen Fäillen sind Orts-Statuten gu errichten. 
a. Zusammensetzung derselben. 
Der Gemeinderath besteht aus: 
6 e in Gemelnden bis 500 Einwohnern, 
9 von 501 — 1000 Elnwehneen/ 
12 - - *. 4001 — 1500 
15 - - - «4.-ot-gooo - 
to-. . - -2001—Iooo - 
21 - - - 3001 — 4000 
. 4001 — 8000 
In uit berdlkerten Gemelnden ist auf die uͤberschleßende Vollzahl von je 1000 
Einwohnern eln Gemelndevertreter mehr zu waͤhlen. 
Art. 69. 
Der Oemelndevorstand besteht: « 
«)iaGemeI-Idenbls«usOOOEunvobnekneusememBukgecmetsterandesnesnSketk 
vertreter desselben,
	        
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