BÜRGERLICHES RECHT.
VoN
RUDOLPH SOHM.
Einleitung.
A. Geschichtliches.
I. Das Privatrecht und die Kultur. Das Privatrecht ist die Ord-
nung des Eigentums und der Familienverhältnisse. In dem Privatrecht beruht
das wirtschaftliche Dasein jedes Einzelnen, zugleich die ganze Gesellschafts
ordnung mit ihren Abstufungen des Besitzes. Das Privatrecht ist der wich-
tigste Teil des gesamten Rechts; mit der Gliederung der gesellschaftlichen
Klassen schafft es zugleich die Grundlage für den Staat. Änderungen des
Privatrechts werden darum viel stärker empfunden, als Änderungen nur des
öffentlichen Rechts. Ein Angriff auf das bestehende Privatrecht erscheint als
die gefährlichste Umsturzbewegung: nicht bloß die Gesamtheit, sondern un-
mittelbar jeder Einzelne wird dadurch betroffen. Weit mehr als seine politische
Berechtigung empfindet jeder sein Eigentum und seine Familie als ein Stück
von sich selbst. Weil am Privatrecht alles andere hängt, ist es um so vieles un-
beweglicher und zähflüssiger als das öffentliche Recht. Die Änderungen des
Privatrechts sind ganz allmählicher, säkularer, für die Mitlebenden kaum merk-
licher Art, während das öffentliche Recht vom Wind der Zeit in stete Bewegung
versetzt wird.
Rechtfertigung Indem das Privatrecht mit den Besitzverschiedenheiten zugleich die
ira echte Klassengegensätze, ja die Klassenfeindschaft innerhalb der Gesellschaft her-
vorbringt, erzeugt es naturnotwendig die Frage nach der Berechtigung seines
Daseins. Nicht immer hat es Privatrecht und Privateigentum im heutigen Sinn
gegeben. In den Anfängen der Entwickelung herrscht ein naiver Kommunis-
mus, der das nationale Vermögen als gemeinsames Vermögen der vollberechtig-
ten Volksangehörigen (der Krieger) behandelt und von öffentlichen Rechts-
wegen für die entsprechende Verteilung der wirtschaftlichen Güter sorgt. In
den alten Zeiten lebt nur das Volk, die Menge. Das öffentliche Recht ist alles.
Erst allmählich kommt das Privatrecht auf und mit ihm das Privateigentum,
um einen der Einzelperson ausschließlich gehörenden Machtkreis hervorzu-
bringen. Das Aufkommen des Privatrechts ist gleichbedeutend mit dem Auf-
treten des Individuums, d.h. mit der Loslösung von Persönlichkeitsleben aus