Full text: Die Hohenzollern und ihr Werk.

Die letzten politischen Entwürfe. — Die Testamente des Großen Kurfürsten. 251 
weist auf die verhängnisvollen Folgen der Teilungen im sächsischen und anhal- 
tischen Hause hin. Aber später hat er sich doch den Wünschen seiner Gemahlin 
anbequemt, und schon in einem Testament von 1680, ganz besonders aber in 
einem weiteren und endgültigen von 1686, das dem Kaiser zur Bewahrung und 
Vollstreckung anvertraut wurde, Bestimmungen getroffen, die weit über die 
Grenzen, die er sich früher selbst gesetzt hatte, hinausgingen, indem neben dem 
Thronerben die sämtlichen fünf jüngeren Söhne (vier davon stammten aus der 
zweiten Ehe) mit Land und Leuten ausgestattet wurden, nämlich mit den Fürsten- 
tümern Minden und Halberstadt, der westfälischen Grafschaft Ravensberg, dem 
pommerschen Amt Naugard, den Landen Lauenburg, Bütow, Draheim, dem 
westfälischen Amt Egeln. Allerdings war ihnen keine volle fürstliche Selbständig- 
keit eingeräumt; die wichtigsten Hoheitsrechte, so die eigentliche Landeshoheit, das 
Bündnisrecht, alles, was das Heer, seine Aufstellung, Unterhaltung und Ein- 
quartierung betraf, samt den dazu bestimmten Steuern, blieb dem Kurerben vor- 
behalten; die fürstlichen Stimmen auf dem Reichstag sollten von dem regierenden 
Kurfürsten instruiert und von den brandenburgischen Gesandten namens der 
berechtigten Fürsten geführt werden; ähnlich sollte es auch in den Kreisangelegen- 
heiten des Reiches gehalten werden. Aber die apanagierten Prinzen sollten doch 
in fürstlicher Stellung und Würde an der Spitze der ihnen zugewiesenen Länder 
stehen: sie empfangen die Huldigung (neben dem Kurfürsten), sie residieren und 
halten Hof in fürstlicher Weise, die Regierung wird in ihrem Namen geführt, die 
Beamten werden in ihrem Namen angestellt, allerdings mit Vorwissen und Bei- 
rat des Kurfürsten; alle Einkünfte der Lande (mit Ausnahme der Kriegsgefälle), 
sind ihnen zugeeignet. 
Wenn man diese Verfügungen richtig verstehen will, so darf man nicht von 
der Voraussetzung ausgehen, daß der Große Kurfürst schon in der Idee eines 
modernen Einheitsstaates gelebt habe; sonst würde die Folgerung kaum abzu- 
weisen sein, daß er mit diesen Bestimmungen sein eigenes Lebenswerk, die Staats- 
einheit, wieder zerstört habe; denn wenn auch für den politischen Zusammenhalt 
gesorgt war, so hätten diese Bestimmungen doch eine einheitliche Behörden- 
organisation und ein einheitliches Finanzsystem, wie sie später geschaffen worden 
sind, unmöglich gemacht. Mit der Staatseinheit, wie sie sich, auch noch nicht 
ganz vollkommen, im 18. Jahrhundert darstellt, sind die Testamente des Großen 
Kurfürsten nicht vereinbar. Es ist zwar richtig, daß er bereits die Einheit des 
Staates ins Auge gefaßt hatte, aber noch nicht in der scharfen, modernen Gestalt, 
die uns heute vorschwebt; es war in seiner Auffassung des Staates noch ein 
starker Rest von den patrimonialen Gewohnheiten und Motiven, wie sie die 
territoriale Epoche des Staatslebens charakterisieren; und er hat ihnen in den 
Testamenten von 1680 und 1686 mehr Spielraum gegönnt, als er es 1667 noch 
für zulässig erachtet hatte. 
Der Inhalt der Testamente blieb geheim; wieweit der Kurprinz ihn kannte 
oder ahnte, mag dahingestellt bleiben; ein Motiv für das Entgegenkommen gegen 
den Kaiser, den künftigen Testamentsvollstrecker, in der Angelegenheit des Schwie- 
buser Reverses ist jedenfalls nicht darans entsprungen. Dagegen hat das Vor- 
handensein des Testamentes von 1686 das Verhältnis des Kurprinzen zu seiner 
Stiefmutter, das nie ein gutes war, noch bedeutend verschärft. Er argwöhnte 
sogar, daß sie ihn um die Erbfolge bringen wolle zugunsten ihres ältesten Sohnes: