Die letzten politischen Entwürfe. — Die Testamente des Großen Kurfürsten. 251
weist auf die verhängnisvollen Folgen der Teilungen im sächsischen und anhal-
tischen Hause hin. Aber später hat er sich doch den Wünschen seiner Gemahlin
anbequemt, und schon in einem Testament von 1680, ganz besonders aber in
einem weiteren und endgültigen von 1686, das dem Kaiser zur Bewahrung und
Vollstreckung anvertraut wurde, Bestimmungen getroffen, die weit über die
Grenzen, die er sich früher selbst gesetzt hatte, hinausgingen, indem neben dem
Thronerben die sämtlichen fünf jüngeren Söhne (vier davon stammten aus der
zweiten Ehe) mit Land und Leuten ausgestattet wurden, nämlich mit den Fürsten-
tümern Minden und Halberstadt, der westfälischen Grafschaft Ravensberg, dem
pommerschen Amt Naugard, den Landen Lauenburg, Bütow, Draheim, dem
westfälischen Amt Egeln. Allerdings war ihnen keine volle fürstliche Selbständig-
keit eingeräumt; die wichtigsten Hoheitsrechte, so die eigentliche Landeshoheit, das
Bündnisrecht, alles, was das Heer, seine Aufstellung, Unterhaltung und Ein-
quartierung betraf, samt den dazu bestimmten Steuern, blieb dem Kurerben vor-
behalten; die fürstlichen Stimmen auf dem Reichstag sollten von dem regierenden
Kurfürsten instruiert und von den brandenburgischen Gesandten namens der
berechtigten Fürsten geführt werden; ähnlich sollte es auch in den Kreisangelegen-
heiten des Reiches gehalten werden. Aber die apanagierten Prinzen sollten doch
in fürstlicher Stellung und Würde an der Spitze der ihnen zugewiesenen Länder
stehen: sie empfangen die Huldigung (neben dem Kurfürsten), sie residieren und
halten Hof in fürstlicher Weise, die Regierung wird in ihrem Namen geführt, die
Beamten werden in ihrem Namen angestellt, allerdings mit Vorwissen und Bei-
rat des Kurfürsten; alle Einkünfte der Lande (mit Ausnahme der Kriegsgefälle),
sind ihnen zugeeignet.
Wenn man diese Verfügungen richtig verstehen will, so darf man nicht von
der Voraussetzung ausgehen, daß der Große Kurfürst schon in der Idee eines
modernen Einheitsstaates gelebt habe; sonst würde die Folgerung kaum abzu-
weisen sein, daß er mit diesen Bestimmungen sein eigenes Lebenswerk, die Staats-
einheit, wieder zerstört habe; denn wenn auch für den politischen Zusammenhalt
gesorgt war, so hätten diese Bestimmungen doch eine einheitliche Behörden-
organisation und ein einheitliches Finanzsystem, wie sie später geschaffen worden
sind, unmöglich gemacht. Mit der Staatseinheit, wie sie sich, auch noch nicht
ganz vollkommen, im 18. Jahrhundert darstellt, sind die Testamente des Großen
Kurfürsten nicht vereinbar. Es ist zwar richtig, daß er bereits die Einheit des
Staates ins Auge gefaßt hatte, aber noch nicht in der scharfen, modernen Gestalt,
die uns heute vorschwebt; es war in seiner Auffassung des Staates noch ein
starker Rest von den patrimonialen Gewohnheiten und Motiven, wie sie die
territoriale Epoche des Staatslebens charakterisieren; und er hat ihnen in den
Testamenten von 1680 und 1686 mehr Spielraum gegönnt, als er es 1667 noch
für zulässig erachtet hatte.
Der Inhalt der Testamente blieb geheim; wieweit der Kurprinz ihn kannte
oder ahnte, mag dahingestellt bleiben; ein Motiv für das Entgegenkommen gegen
den Kaiser, den künftigen Testamentsvollstrecker, in der Angelegenheit des Schwie-
buser Reverses ist jedenfalls nicht darans entsprungen. Dagegen hat das Vor-
handensein des Testamentes von 1686 das Verhältnis des Kurprinzen zu seiner
Stiefmutter, das nie ein gutes war, noch bedeutend verschärft. Er argwöhnte
sogar, daß sie ihn um die Erbfolge bringen wolle zugunsten ihres ältesten Sohnes: