Full text: Deutschland und der Weltkrieg.

  
156 Wilhbeln Solf 
  
wein sowie von Waffen und Munition in den afrikanischen Kolonien 
der europäischen Staaten auf Grund der Brüsseler Oeklaration zur 
Kongoakte durch internationale Maßnahmen, Absperrungen und Pro- 
hibitivzôölle zu erschweren und, wenn möglich, zu unterbinden. Aur durch 
den Widerstand anderer enropäischer Kolonialstaaten ist es nicht ge- 
lungen, dieses Ziel im vollen Maße zu erreichen. Aicht alle Staaten 
konnten sich entschließen, den für ihre Industrie einträglichen Waffen- 
und Munitionsschmuggel und den nicht minder gewinnreichen Handel 
mit dem für die Eingeborenen Afrikas verderblichen Branntwein durch 
internationale Regelung zu unterbinden. Obwohl der Gefahr des 
Schmuggels aus Nachbarkolonien ausgesetzt, hat die deutsche Regierung 
in ihren afrikanischen Kolonien gegen den Waffen= und Branntwein- 
handel Maßnahmen getroffen, die über das hinausgehen, was andere 
Kolonialstaaten zu tun bereit waren. Die Einfuhr von Branntwein für 
die Eingeborenen z. B. ist in Deutsch-Ostafrika und Deutsch-Südwest- 
afrika und Samoa vollständig verboten, in Kamerun ist der Verbrauch 
durch besonders hohe Zölle, Sperrzonen und sonstige Kontrollmaßnah= 
men eingeschränkt, auch in Togo wurde trotz finanzieller Einbuße für 
das an staatlichen Einnahmen arme Schutzgebiet die Einfuhr von 
Branntwein wesentlich vermindert. 
Wie die Handelsfreiheit mit Ausnahme der zuletzt erwähnten im 
humanitären Interesse getroffenen Maßnahmen uneingeschränkt in der 
deutschen kolonialen Wirtschaftspolitik zur Geltung kommt, so auch die 
Gewerbefreiheit in Verbindung mit einer liberalen Industrie- 
politik. Während in fremden Kolonien vielfach rücksichtslos dahin 
gewirkt wird, Gewerbe und Industrien, die im Mutterlande blühen, 
in den Kolonien nicht aufkommen zu lassen, finden sich in den deut- 
schen Kolonien keinerlei derartige Maßnahmen; auch für Ausländer 
herrscht vollkommene Gewerbe= und Miederlassungsfreiheit. In Deutsch- 
Östafrika können mehrerc tausend Inder als englische Untertanen ihren 
Gewerben ungehinderter nachgehen als selbst in einigen englischen Kolo- 
nien, wie z. B. Südafrikas. Andererseits werden aber auch nicht, wie 
3. B. in Australien und Kanada, mit künstlichen Mitteln, Prämien und 
sonstigen Bergünstigungen Industrien emporgezüchtet, um den inter- 
nationalen Handel zurückzudrängen. Solcher Mittel bedient sich die 
deutsche koloniale Wirtschaftspolitik ebensowenig wie kolonialer Schutz- 
zöllel 
Oieser liberalen Gewerbe= und Industriepolitik entspricht auch der 
Standpunkt der deutschen Regierung gegenüber der Investicrung 
ausländischen Kapitals in ihren Schutzgebieten. Dem fremden Kapi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.