Metadata : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

E.  Einige  Hauptmittel  zur  Förderung  der  Handwerkslehre.  145

methodischer  Heranbildung  von  Lehrlingen  in  den  gesamten  Fertigkeiten
  eines  Handwerks  eine  staatliche  Beihilfe  zuteil  werde,  deren
Betrag  verschieden  sein  müsse  je  nach  dem  Gewerbe,  der  Zahl  der
jährlich  aufunehmenden  Lehrlinge  und  der  Dauer  der  Lehrzeit.  Besonderer
  Wert  werde  auch  darauf  gelegt,  daß  der  Meister  die  Lehrlinge
  in  seinem  Hause  aufnehmen  müsse  zu  Kost  und  Pflege  und  damit
  die  Verpflichtung  zur  Fürsorge  für  Überwachung  und  Pflege
der  sittlichen  Haltung  des  Lehrlings  übernehme.  Eine  selbstverständliche
  Voraussetzung  sei,  daß  auch  die  Werkstätte  des  Meisters  den
geltenden  Anforderungen  der  Handwerkstechnik  entsprechend  ein-Lerichtet
  sei  oder,  wo  dies  noch  nicht  der  Fall  sei,  eingerichtet  werde,
wozn  unter  Umständen  gleichfalls  eine  Beihilfe  gewährt  werden
önne.

In  den  Satzungen  für  die  Lehrlingswerkstätten  wird  als  Voraussjetzung
  auf  Seiten  der  Lehrlinge  verlangt,  daß  sie  ordnungsmäßig
aus  der  Schule  entlassen  und  für  das  betreffende  Handwerk  geistig
und  körperlich  hinreichend  entwickelt  sind.  Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,
  den  Lehrling  in  der  durch  den  Zweck  der  Lehre  gebotenen
Reihenfolge  und  Ausdehnung  in  allen  Handfertigkeiten  und  Hand
werksvorteilen  des  ganzen  Gebietes  des  bezüglichen  Handwerks  zu
unterweisen,  und  wo  ein  bestimmter  Bildungsgang  für  ein  Gewerbe
vorgeschrieben  ist,  diesen  rünktlich  einzuhalten.  Der  Lehrling  darf
nur  zu  Arbeiten  verwendet  werden,  die  seiner  gewerblichen  Ausbildung
  dienen  und  auch  nicht  länger  als  üblich  beschäftigt  werden.
Der  Meister  muß  ihn  zur  Arbeitsamkeit  und  guten  Sitten  erziehen,
zum  Besuch  der  gewerblichen  Bildungsanstalten  am  Orte  sowie  des
Gottesdienstes  und  Religionsunterrichtes  anhalten.  Die  Zahl  der
vereinbarten  Lehrlinge  darf  nicht  überschritten  werden.  Der  Lehrling
hat  alljährlich  an  der  Bewerbung  um  Staatspreise  für  Lehrlinge
mit  einer  für  die  Dauer  seiner  Lehrzeit  vorgeschriebenen  Arbeit  sich
zu  beteiligen  und  am  Schlusse  der  Lehrzeit  sich  einer  nach  Maßgabe
der  Lehrlingsprüfungsordnung  abzunehmenden  Prüfung  zu  unterwerfen.
  Die  Überwachung  der  Leh#lingswerkstätten  erfolgt  in  erster
Linie  durch  die  örtlichen  Gewerbevereine.  Zur  besseren  Ausstattung
der  Werkstätten  werden  Zuschüsse  bewilligt.  Bei  Vernachlässigung
der  Pflichten  seitens  der  Meister  kann  das  Landesgewerbeamt  den
Vertrag  lösen  und  gleichzeitig  dem  Meister  eine  Strafe  bis  zum  Betrage
  von  100  auferlegen.

Die  ersten  Verträge  wurden  im  Dezember  1888  abgeschlossen.
Nach  Ablauf  eines  Jahres  waren  56  Lehrlingswerkstätten  vorhanden.
  Ihre  Zahl  hob  sich  1890  auf  70  und  1891  auf  101  m
1.  Oktober  1907  gab  es  152  Lehrlingswerkstätten  in  Baden.  Insgesamt
  waren  bis  dahin  ungefähr  700  junge  Leute  in  Lehrlingswerkstätten
  ausgebildet  worden.  Die  Ausgaben  des  Staates  betrugen
jährlich  12000  A.  Über  die  Verteilung  der  Werkstätten  und  der
Veheinge  auf  die  einzelnen  Berufe  gibt  umstehende  Tabelle  Auskunft.

n  Württemberg  wurden  die  Lehrlingswerkstätten  nach
badsschem  Vorbild  im  Jahre  1899  eingeführt.  Auch  dort  war  die  Beobachtung
  gemacht  worden,  daß  die  Ausbildung  der  Lehrlinge  in  den

Schriften  d.  Zentralstelle  f.  Boltawohlfahrt.  K.  J.  Nr.  7.