E. Einige Hauptmittel zur Förderung der Handwerkslehre. 145
methodischer Heranbildung von Lehrlingen in den gesamten Fertigkeiten
eines Handwerks eine staatliche Beihilfe zuteil werde, deren
Betrag verschieden sein müsse je nach dem Gewerbe, der Zahl der
jährlich aufunehmenden Lehrlinge und der Dauer der Lehrzeit. Besonderer
Wert werde auch darauf gelegt, daß der Meister die Lehrlinge
in seinem Hause aufnehmen müsse zu Kost und Pflege und damit
die Verpflichtung zur Fürsorge für Überwachung und Pflege
der sittlichen Haltung des Lehrlings übernehme. Eine selbstverständliche
Voraussetzung sei, daß auch die Werkstätte des Meisters den
geltenden Anforderungen der Handwerkstechnik entsprechend ein-Lerichtet
sei oder, wo dies noch nicht der Fall sei, eingerichtet werde,
wozn unter Umständen gleichfalls eine Beihilfe gewährt werden
önne.
In den Satzungen für die Lehrlingswerkstätten wird als Voraussjetzung
auf Seiten der Lehrlinge verlangt, daß sie ordnungsmäßig
aus der Schule entlassen und für das betreffende Handwerk geistig
und körperlich hinreichend entwickelt sind. Der Lehrherr ist verpflichtet,
den Lehrling in der durch den Zweck der Lehre gebotenen
Reihenfolge und Ausdehnung in allen Handfertigkeiten und Hand
werksvorteilen des ganzen Gebietes des bezüglichen Handwerks zu
unterweisen, und wo ein bestimmter Bildungsgang für ein Gewerbe
vorgeschrieben ist, diesen rünktlich einzuhalten. Der Lehrling darf
nur zu Arbeiten verwendet werden, die seiner gewerblichen Ausbildung
dienen und auch nicht länger als üblich beschäftigt werden.
Der Meister muß ihn zur Arbeitsamkeit und guten Sitten erziehen,
zum Besuch der gewerblichen Bildungsanstalten am Orte sowie des
Gottesdienstes und Religionsunterrichtes anhalten. Die Zahl der
vereinbarten Lehrlinge darf nicht überschritten werden. Der Lehrling
hat alljährlich an der Bewerbung um Staatspreise für Lehrlinge
mit einer für die Dauer seiner Lehrzeit vorgeschriebenen Arbeit sich
zu beteiligen und am Schlusse der Lehrzeit sich einer nach Maßgabe
der Lehrlingsprüfungsordnung abzunehmenden Prüfung zu unterwerfen.
Die Überwachung der Leh#lingswerkstätten erfolgt in erster
Linie durch die örtlichen Gewerbevereine. Zur besseren Ausstattung
der Werkstätten werden Zuschüsse bewilligt. Bei Vernachlässigung
der Pflichten seitens der Meister kann das Landesgewerbeamt den
Vertrag lösen und gleichzeitig dem Meister eine Strafe bis zum Betrage
von 100 auferlegen.
Die ersten Verträge wurden im Dezember 1888 abgeschlossen.
Nach Ablauf eines Jahres waren 56 Lehrlingswerkstätten vorhanden.
Ihre Zahl hob sich 1890 auf 70 und 1891 auf 101 m
1. Oktober 1907 gab es 152 Lehrlingswerkstätten in Baden. Insgesamt
waren bis dahin ungefähr 700 junge Leute in Lehrlingswerkstätten
ausgebildet worden. Die Ausgaben des Staates betrugen
jährlich 12000 A. Über die Verteilung der Werkstätten und der
Veheinge auf die einzelnen Berufe gibt umstehende Tabelle Auskunft.
n Württemberg wurden die Lehrlingswerkstätten nach
badsschem Vorbild im Jahre 1899 eingeführt. Auch dort war die Beobachtung
gemacht worden, daß die Ausbildung der Lehrlinge in den
Schriften d. Zentralstelle f. Boltawohlfahrt. K. J. Nr. 7.