Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nach Abschnitt III. §. 3, der Instruktion für die Hebam- 
men (Döllingers Verordn.-Samml. Bd. 15. S. 211.) muß jede 
Hebamme ohne Ausnahme dem Gerichtsarzte über die in einem 
Monate ihr vorgekommenen Geschäfte, gemachten Geburten, be- 
sorgten Verrichtungen und die übrigen in der Tabelle vorge- 
schriebenen Punkte eine schriftliche Anzeige in den nächsten fünf 
Tagen des darauf folgenden Monats einsenden. 
Nun hat man bei Gelegenheit der Revision der Physikats- 
Registraturen häufig die Wahrnehmung gemacht, daß die vor- 
geschriebenen periodischen Rapporte von Seiten des untergeord- 
neten ärztlichen Personals entweder gar nicht, oder nicht recht- 
zeitig und regelmäßig eingeliefert werden. 
Die Distriktspolizeibehörden erhalten daher den Auftrag, 
die Landärzte, Thierärzte, Chirurgen, Magistri chirurgiae, 
chirurgischen Bader und Hebammen des Amtebezirkes nachdrück- 
lichst anzuweisen, die periodischen Anzeigen rechtzeitig an die 
betreffenden Physikate zu übergeben und die Gerichtsärzte wer- 
den beauftragt, dieselben zur Ueberwachung der Praxis des ge- 
dachten Personals, sowie zur Controlirung des allgemeinen Ge- 
sundheitszustandes zu benützen, und sie sodann, sorgfältig ge- 
ordnet, in die Physikats-Registratur niederzulegen. 
Die praktischen Aerzte sind zwar zur Einsendung periodi- 
scher Rapporte nicht verbunden, jedoch haben dieselben in glei- 
cher Weise wie das übrige ärztliche Personal über das Auftre- 
ten der epidemischen Krankheiten, über die drohende Verbreitung 
ansteckender Uebel, z. B. der Krätze und Lustseuche, so wie über 
alle die Sicherheit gefährdenden Krankheiten, z. B. Tollheit, 
Hundswuth u. s. w. auf der Stelle an den betreffenden Ge- 
richtsarzt Anzeige zu erstatten. Die Distriktspolizeibehörden 
haben die praktischen Aerzte an diese ihre Verpflichtung zu 
erinnern. 
Landshut, den 15. Juli 1851. 
6. 63. 
Ministerial-Entschließung vom 19. April 1850, die Postportofrei- 
heit der praktischen Aerzte in Dienstsachen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Antrag, daß den praktischen Aerzten für alle ihre 
dienstlichen Anzeigen bei direkter Versendung an die Physikate
	        
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