Organisches Edikt über das Medizinalwesen im Königreiche.
Königl. Allerhöchste Verordnung vom 8. September 1808, das
Medizinalwesen betr.
M. 3. K.
Den Grundsätzen gemäß, welche Uns bei der Unserm Reiche
gegebenen Constitution und den übrigen bisher allgemein ge—
troffenen Einrichtungen geleitet haben, finden Wir uns bewogen,
einem der wichtigsten Theile der Staatspolizei, dem Medizinal-
wesen, um so mehr Unsere vorzügliche Aufmerksamkeit zu wid-
men, als durch eine gute Bestellung desselben die ersten Be-
dingnisse zum individuellen Wohl eines jeden einzelnen Staats-
bürgers, im Zusammenhange mit dem allgemeinen, allein er-
reicht und dauerhaft erhalten werden können: wovon Wir die
Ueberzeugung durch alle in diesem Fache schon erlassenen Ver-
ordnungen und selbst mit beträchtlichem Aufwande getroffenen
Anstalten, an den Tag gelegt haben.
Auf den Uns hierüber gemachten umständlichen Vortrag
Unsers Ministeriums des Innern haben Wir beschlossen, das
in dieser Hinsicht schon bestehende Brauchbare, auf alle Theile
Unsers Reiches, in einen jeden der neu organisirten Kreise zu
übertragen, das Mangelnde allenthalben zu ersetzen, das Ganze
in eine zweckmäßige Verbindung und einen der nothwendigen
Ordnung günstigen Zusammenhang zu bringen und zugleich den
übrigen Verwaltungszweigen anzupassen — und verordnen, wie
folgt:
1. Titel.
Von den mit der Ausübung medizinischer Wissen-
schaften aus allen Fächern sich befassenden
Individuen.
8. 1.
Die Ausübung eines Theiles der medizinischen Wissen-
schaften wird in Zukunft nur denjenigen erlaubt, welche diesen
Theil, den sie auszüben gedenken, den dafür bestimmten Gesetzen
genügend erlernt haben, aus denselben durch die von Uns noch
zu ermächtigenden Stellen geprüft und von diesen, mittelst förm-
lich ausgestellter Zeugnisse, als tauglich anerkannt worden sind.