Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

Organisches Edikt über das Medizinalwesen im Königreiche. 
Königl. Allerhöchste Verordnung vom 8. September 1808, das 
Medizinalwesen betr. 
M. 3. K. 
Den Grundsätzen gemäß, welche Uns bei der Unserm Reiche 
gegebenen Constitution und den übrigen bisher allgemein ge— 
troffenen Einrichtungen geleitet haben, finden Wir uns bewogen, 
einem der wichtigsten Theile der Staatspolizei, dem Medizinal- 
wesen, um so mehr Unsere vorzügliche Aufmerksamkeit zu wid- 
men, als durch eine gute Bestellung desselben die ersten Be- 
dingnisse zum individuellen Wohl eines jeden einzelnen Staats- 
bürgers, im Zusammenhange mit dem allgemeinen, allein er- 
reicht und dauerhaft erhalten werden können: wovon Wir die 
Ueberzeugung durch alle in diesem Fache schon erlassenen Ver- 
ordnungen und selbst mit beträchtlichem Aufwande getroffenen 
Anstalten, an den Tag gelegt haben. 
Auf den Uns hierüber gemachten umständlichen Vortrag 
Unsers Ministeriums des Innern haben Wir beschlossen, das 
in dieser Hinsicht schon bestehende Brauchbare, auf alle Theile 
Unsers Reiches, in einen jeden der neu organisirten Kreise zu 
übertragen, das Mangelnde allenthalben zu ersetzen, das Ganze 
in eine zweckmäßige Verbindung und einen der nothwendigen 
Ordnung günstigen Zusammenhang zu bringen und zugleich den 
übrigen Verwaltungszweigen anzupassen — und verordnen, wie 
folgt: 
1. Titel. 
Von den mit der Ausübung medizinischer Wissen- 
schaften aus allen Fächern sich befassenden 
Individuen. 
8. 1. 
Die Ausübung eines Theiles der medizinischen Wissen- 
schaften wird in Zukunft nur denjenigen erlaubt, welche diesen 
Theil, den sie auszüben gedenken, den dafür bestimmten Gesetzen 
genügend erlernt haben, aus denselben durch die von Uns noch 
zu ermächtigenden Stellen geprüft und von diesen, mittelst förm- 
lich ausgestellter Zeugnisse, als tauglich anerkannt worden sind.
	        
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