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entgegenstehende Bestimmung im §. 3. lit. a. der Ver-
ordnung vom 17. August 1834, — Gift= und Arznei-
Waaren-Verkauf betr. — wird in dieser Beziehung hie-
mit außer Wirksamkeit gesetzt.
2) Sämmtliche in §. 4. Ziff. 2. der gegenwärtigen Verord-
nung aufgeführten ärztlichen Individuen, mit Ausnahme
der praktischen Aerzte, welchen, gemäß ihrer Ordinations.
Befugnisse ohnehin die Beilegung aller in der Pharma-
copoea bavarica enthaltenen Arzneistoffe freisteht, sind
gehalten, das Verzeichniß der Arzneien, welche sie sich
beizulegen beabsichtigen, vorher der gerichtsärztlichen Re-
vision und Genehmigung zu unterstellen.
§. 66.
In Filial-Apotheken, welche von der Mutterapotheke aus
mit den einschlägigen Arzneivorräthen versehen werden, können
die Geschäftsbücher auf das Inventar der Arzneistoffe, dann
auf das Giftbuch sich beschränken. Für bloße Handapothe-
ken ist nur das Erstere, dann das in §. 56. Ziff. 2. erwähnte
Arzneien-Verzeichniß, und ein über alle Selbstdispensationen
mit Genauigkeit geführtes, und mit den einschlägigen Rezepten
belegtes Tagebuch erforderlich.
S. 77.
Bei Handapotheken hat die Visitation auf den Arzneivor-
rath, auf die Lage, und Beschaffenheit der zu dessen Aufbe-
wahrung dienenden Lokalitäten, auf die Auswahl und Beschaf-
fenheit der erforderlichen Apothelergeräthe und auf die Geschäfts-
führung sich zu erstrecken.
Es ist ferner zu constatiren, ob der Arzneivorrath alle in
Nothfällen unentbehrlichen Mittel enthalte, ob er, namentlich
was die selbst gesammelten einheimischen Vegetabilien betrifft,
von entsprechender Qualität sei, dann ob bezüglich der Gifte
und sonstige heftig wirkenden Substanzen die vorschriftsmäßige
Aufbewahrungsweise stattfinde.
Ebenso ist die Rezeptensammlung und das über die Selbst-
dispensationen geführte Tagebuch in Bezug auf etwaige Ordina-
tions-Befugniß= oder Tax-Ueberschreitung zu prüfen.