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vorgeschriebenen Gymnasial= und Lycealstudien, das Ab-
solutorium, das Biennium practicum, und die Probe-
relation.
Die Militärärzte, welche schon vor dem Edicte 1808 Ba-
taillons= oder Regimentschirurgen waren, aber nicht den
Doctorsgrad erlangten, haben in Hinsicht auf medizi-
nische und chirurgische Praxis alle Befugnisse,
welche den ehemaligen Chirurgen 1ster Classe, den Land-
Aerzten und gegenwärtigen approbirten Chirurgen zukom-
men, mit Ausnahme jedoch der Praxis in der Geburts-
hilfe, wenn sie sich nicht über Befähigung in diesem
Zweige besonders ausweisen.
Von den Militärärzten, welche erst nach Erscheinung des
Edicts vom Jahre 1808 Bataillonsärzte wurden, fordert
man alle in diesem Edicte für Aerzte, oder später für
Landärzte und Chirurgen aufgestellten Bedingungen, je
nachdem sie
A. ärztliche, oder
b. landärztliche undchirurgische Praxis zu üben gesonnen sind.
Jedoch wird den Aerzten die Praxis in einem grö-
ßern Militärspitale für das Biennium angerechnet.
Alle Militärärzte, welche in ihren Garnisonen Civilpraxis
ausüben wollen, erhalten die Erlaubniß dazu, wenn sie
bei den vorgesetzten Polizeistellen und den Gerichtsärzten
die erforderlichen Urkunden vorgelegt haben, nämlich
a. Die unter Ziff. 1 begriffenen Militärärzte: das Doc-
torsdiplom;
b. die unter Ziff. 2 begriffenen: das Zeugniß einer auto-
risirten Militärbehörde, daß sie vor Erscheinung des
organischen Edictes von 1808 schon Bataillons-Aerzte
gewesen;
Tc. die unter Ziff. 3 a genannten: das Universitätsabsolu-
torium, das Doctorsdiplom und das Approbations-
Zeugniß eines Medicinalcomitees;
d. die unter Ziff. 3b. genannten: das Approbationszeugniß
und Diplom von der landärztlichen oder chirurgischen
Schule.
5) Die Erlaubniß zur Civilpraxis gilt nur für die Dauer
des Aufenthalts in einer Garnison, und begründet keinen
Med.,Verordn. 10