Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Anspruch auf Civil-Praxis bei dem Austritte aus dem 
Militärdienst. 
Alle Königlichen Polizei- und Sanitätsbehörden haben sich 
hienach zu achten. 
München, den 11. September 1826. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Mittheilung den übrigen Kreisregierungen. 
Desgleichen der k. Regierung des Rheinkreises zur analogen 
Anwendung. 
§. 97. 
Ministerial-Entschließung vom 6. Oktober 1827, die Civilpraxis 
Militär-Aerzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Isarkreises wird eröffnet, daß die, 
im Rescripte vom 11. September v. Is. (Ziffer 11766) von 
Ziff. 3 — 5. gegebenen Bestimmungen nicht blos für Regi- 
ments= und Bataillonsärzte gelten, sondern für alle Militär- 
Aerzte, somit auch die sogenannten Praktikanten, wenn sie die 
unter Ziffer 4. Buchstaben c und d geforderten Bedingungen 
erfüllt haben. 
Alle k. Polizei= und Sanitätsbehörden haben hienach zu 
verfahren. 
München, den 6. Oktober 1827. 
Saatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
  
Nr. 8,382. —— 
Ministerial-Entschließung vom 31. Mai 1837, die Civilpraxis der 
Militärärzte, resp. den Vollzug des §. II. der allerhöchsten Verord- 
nung vom 6. Juli 1835, das Zuständigkeitsverhältniß bei der 
Bewilligung der ärztlichen Praxis betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der berichliche Antrag der k. Kreisregierung, Kammer des 
Innern, vom 14. Januar d. J., den die Proberelation bestanden
	        
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