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aus von selbst und mehrfach scheint sogar die Meinung zu be-
stehen, als bedürfe ein quiescirter Gerichtsarzt selbst dann einer
Bewilligung zur Praxisausübung nicht, wenn er von der Er—
laubniß Gebrauch macht, seinen Quiescenzgehalt außer seinem
vormaligen Amtsbezirke zu verzehren.
Eine solche Auffassung ist nun aber mit den bestehenden
Normen unvereinbarlich, da die ärztliche Praxis nicht freige-
geben ist, sondern allenthalben im Interesse der Aerzte und der
Bevölkerung bestimmte Bezirke gebildet sind, in denen das er-
forderliche und nach den Verhältnissen zulässige ärztliche Perso-
nale die Erlaubniß zur Ausübung der Praxis erhält.
Die Gerichtsärzte haben diese Erlaubniß in ihrem Amts-
Bezirke kraft ihres Amtes und daher auch nur in so lange,
als sie zur Ausübung des Amtes befugt sind, und nicht von
einem andern Ort als von ihrem Amtssitze aus.
Hieraus folgt von selbst, daß quiescirte oder nach S§. 19
der IX. Verf.-Beil. entlassene Gerichtsärzte durchaus nicht be-
fugt sind, die ärztliche Praxis ohne hiefür erlangte Erlaubniß,
von einem andern Orte, als ihrem bisherigen Amtssitze aus
fortzusetzen.
Aber auch die Befugniß zur ärztlichen Praxis eines Quies-
centen oder Entlassenen am bisherigen Amtssitze erscheint mit
dem Eintritt der Quiescenz oder Entlassung als erloschen und
muß die deffallsige Erlaubniß erst wieder erlangt werden.
Was die Grundsätze betrifft, nach welchen die Ertheilung
dieser Erlaubniß zu bemessen ist, so kann nicht entgehen, daß
ein Arzt, der nach §. 22 lit. B, C, D, der IX. Verfassungs-
Beilage wegen hohen Dienst= oder Lebensalter oder wegen Ge-
brechlichkeit, dann gemäß §. 19 J. c. in Folge einer organischen
Verfügung in Quiescenz tritt, nicht in gleiche Categorie mit
einem freiwillig aus dem Dienste tretenden, in Folge admini-
strativer Erwägung quiescirten, oder endlich des Dienstes ent-
lassenen Gerichtsarzte gesetzt werden soll.
Es entspricht vielmehr den Anforderungen der Billigkeit
und steht mit den Bestimmungen der IX. Verf.-Beil. wie mit
den Interessen des Sanitätsdienstes im Einklange, daß gegen-
über jenen Gerichtsärzten der ersten Categorie ihre persönlichen
und Familienverhältnisse, sowie ihre geleisteten Dienste beson-
ders berücksichtiget werden.