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welche nicht etwa durch ihr Verhalten selbst genügenden Anlaß
dazu gegeben haben, ihnen die Berufsausübung in einem be-
stimmten Bezirke zu entziehen.
München, den 13. Januar 1854.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., also ergangen.
XXVI.
Remnneration der Aerzte in armen Mistrikten.
S. 101.
Ministerial-Entschließung von 25. März 1853, Remuneration an
Aerzte in armen Distrikten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Aus Eingaben praktischer Aerzte in verschiedenen Kreisen
des Königreiches geht mit Wahrscheinlichkeit hervor, daß es
Bezirke gibt, in welchen wegen Mittellosigkeit des größten
Theiles der Bevölkerung die Aerzte auch bei angestrengtestem
Pflichteifer nicht soviel verdienen, um auch nur die nothwen-
digsten Lebensbedürfnisse bestreiten zu können.
Einem solchen Zustande, wenn er wirklich besteht, abzu-
helfen, liegt aber eben so sehr im Interesse der Bevölkerung,
als in dem des ärztlichen Standes. Denn wenn ein Arzt in
der Gegend, welche seiner bedarf, das tägliche Brod nicht ver-
dienen kann, so wird bei dem beständigen Kampfe mit Nah-
rungssorgen bald alle Freudigkeit zu seinem Berufe und damit
die sicherste Garantie für dessen segenreiche Erfüllung ver-
schwinden. Z
Zugleich ist aber zu fürchten, daß solche arme Gegenden
zuletzt von den Aerzten verlassen werden und in die Hände von
Pfuschern fallen.
Die k. Regierung erhält daher den Auftrag, genau zu un-
tersuchen, ob und welche Orte des Regierungsbezirkes außer
Stand sind, gemäß der Dürftigkeit der Bewohner einen Arzt
zu ernähren, während ihre Lage und Bevölkerung die Gegen-
wart eines Arztes verlangt.
Finden sich solche Bezirke wirklich vor, so hat die k. Regierung