Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die Bedingnisse der Auswahl und Annahme weiblicher 
Individuen zur Hebammenlehre, die Ausmittlung des Unter— 
haltes hiezu, die Art des Unterrichtes, welcher nur an größeren 
Gebärinstituten gegeben werden darf, die Prüfung der Appro— 
bation derselben, ihre Instruktion und zu genießenden Emolu— 
menten werden Wir in einer eigenen Hebammenordnung be— 
stimmen. 
8. 6. 
Ein gleiches werden Wir für die Thierärzte und Curschmiede 
thun; wollen aber das Veterinärwesen als Heilkunst und als 
Polizeianstalt den Gerichtsärzten vorbehalten, welche sich im 
Falle des Bedarfes der vorgenannten Individuen als Gehilfen 
zur Ausführung ihrer Heilplane, oder Polizeimaßregeln zu be- 
dienen haben. 
S. 7. 
Alle ärztlichen Individuen (§. 2 bis §. 6.) stehen in der 
Ausübung ihrer Wissenschaften oder Kunst unter dem Gesetze. 
Diese Gesetze sind vorzüglich von dreifacher Art, und be- 
treffen: 
a. das Verhältniß des Personals unter sich, 
b. gegen die im Wissenschaftlichen Vorgesetzten, und 
c. gegen das Publikum. 
Zur Erlernung dieser Gesetze werden Wir für jede Klasse 
des ärztlichen Personals bestimmte und möglichst umfassende 
Instructionen entwerfen, eine allein giltige Landespharmacopöe 
ausarbeiten und gewisse Normen, nach welchen die Taxen für 
alle Verrichtungen der Aerzte, Landärzte, Chirurgen, Apotheker 
u. s. w. sich zu richten haben, festsetzen lassen, um dadurch, und 
noch durch andere Maßregeln und Gesetze Unsere Unterthanen über- 
haupt vor Schaden und Benachtheiligung zu schützen, besonders 
aber den ärztlichen Staatsbürgern, welche sich offenbar mit dem 
mühevollsten und gefährlichsten Theile der Dienstleistungen im 
gesellschaftlichen Verbande befassen, ihre Würde und Subsistenz 
zu sichern. 
II. Titel. 
Von den Stadtgerichts= und Landgerichtsärzten. 
8. 8. 
In einem jeden Landgerichte soll ein eigener Landgerichts- 
Arzt, und in jeder größeren Stadt, in welcher ein eigenes
	        
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