Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 2,997. 8. 104. 
Ministerial-Entschließung vom 24. März 1837, die Gestattung der 
aͤrztlichen Praxis in Bayern an alle graduirte und nicht graduirte 
würtembergische Aerzte im Falle des Ausweises über das Bestan- 
denhaben der Staatsprüfung betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da nach der Verfügung des k. würtembergischen Ministe- 
riums des Innern vom 4. Juni 1830 kein Unterschied zwischen 
den Lizentiaten und Doctoren der Medicin mehr besteht, und 
beide zur Ausübung der gesammten Heilkunde gelangen können, 
sobald sie die hiefür vorgeschriebene Staatsprüfung bestanden 
haben, und nachdem auch die würtembergischen Militärärzte die 
Praxis ganz unbeschränkt ausüben dürfen, so ist den würtem- 
bergischen Civil= und Militärärzten die ärztliche Praxis auf dem 
bayerischen Gebiete unter der Voraussetzung zu erlauben, daß 
sie sich über die vorgeschriebene Staatsprüfung gehörig legiti- 
miren, und wird die k. Kreisregierung, K. d. J., beauftragt, 
hiernach das weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 24. März 1837. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, also ergangen. 
XXVIII. 
Ausländische Operateurs, Bahn- und Augenänzte. 
Nr. 2,006. 8. 105. 
Churfürstliche Verordnung vom 31. August 1805, die Zahn= und 
Augenärzte betr. 
M. J. Ch. 
Nachdem die vorhandenen Polizeigesetze schon verordnen, 
daß keinem Operateur, Zahn= oder Augenarzte die Ausübung 
seiner Kunst als nur nach vorhergegangener Prüfung und Ap- 
probation Unserer Medicinalräthe gestattet werden solle, so wol- 
len Wir diese Bestimmung nicht nur wiederholen; sondern auch 
nach dem Antrage Unserer Landesdirection annoch dahin erläutern, 
1) daß nur diejenigen inländischen Subjecte aus der Augen- 
oder Zahn-Arzneikunde geprüft werden sollen, welche, nach-
	        
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