fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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XXX. 
Pensionsverein sur Wittwen und Waisen bayerischer Aetztt. 
Nr. 10,681. 5. 117. 
Ministerial-Entschließung vom 6. Mai 1843, die Errichtung eines 
Hilfsvereins zur Unterstützung unverschuldet in Noth gekommener 
bayerischer Aerzte betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestäk der König haben huldreichst zu genehmigen 
geruht, daß der Landgerichtsarzt Or. N. zu N. für den Bei- 
tritt zu einem nach den unten näher angedeuteten Grundzügen 
eingerichteten Verein Subscriptionen sammle und daß zur Er- 
leichterung dieses Geschäftes die k. Kreisregierungen, K. d. J., 
die Errichtung eines solchen Vereines den sämmtlichen Aerzten 
des Königreiches empfehlen, worauf sodann die ausführlicher 
bearbeiteten Statuten desselben sammt dem Ergebniß der Sub- 
scription einzureichen sind, um solche Seiner Majestät dem 
Könige zu allerhöchster Beschlußfassung allerunterthänigst vor- 
zulegen. 
Die wesentlichen Grundzüge für die Einrichtung des be- 
fraglichen Vereines sind folgende: 
1) Er bildet eine Noth= und Hilfskasse zur Unterstützung 
durch Alter, Krankheit oder unverschuldete Unglücksfälle 
in Dürftigkeit gerathener Aerzte mittelst freiwilliger Bei- 
träge, Geschenke, Vermächtnisse; 
2) Aerzte, die Mitglieder werden wollen, tragen wenigstens 
1 fl. 45 kr. des Jahres bei — höhere Beiträge nach 
eigenem Ermessen; 
3) die Kreismedicinalräthe würden die Beiträge empfangen 
und an die Direktion des Vereins zu München einsenden. 
4) die Einnahme wird zur Hälfte auf Unterstützungen ver- 
wendet, zur Hälfte verzinslich angelegt und so lange ver- 
mehrt, bis das Ersparniß groß genug ist, um dessen Zins 
auch zu Unterstützungen zu verwenden; 
5) der Verein würde von einer Direktion aus fünf Mitglie- 
dern zu Mürchen geleitet, die eigentlichen Geschäfte der 
Kasse= und Rechnungsführung aber durch einen besoldeten 
Diener besorgt, der Kaution zu stellen hätte; 
6) jedes Vereinsmitglied hat das Recht, im Falle unver- 
schuldeter Noth, die gehörig bescheinigt sein muß, um Un-
	        
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