160
Nr. 29,268 &. 112.
Ministerial-Entschließung vom 23. Dezember 1835, die Unzulässig-
keit des homöopathischen Heilverfahrens in medizinisch-gerichtlichen
Fällen betreffend.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Es sind Fragen darüber eingekommen, ob die Anwendung
des homöopathischen Verfahrens bei gerichtsärztlichen Fällen ge-
stattet sey. Diese Anfragen wurden nach gemeinsamem Gutach-
ten sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., und der Kreismedi-
cinalausschüsse dahin beschieden, daß die Anwendung eines je-
denfalls noch problematischen Systemes bei gerichtlichen Fällen
nicht Platz greifen könne.
Sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., werden hiernach
das weiter Geeignete verfügen.
München, den 23. Dezember 1835.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtl. k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, also ergangen.
§. 118.
K. Allerhöchste Verordnung vom 27. Januar 1842, Apotheken-
Ordnung für das Königreich Bayern betr.
Auszug.
§. 32. Als Eingriff (in die ausschließliche Befugniß der Apo-
theker, gegen welchen denselben nachdrucksamer polizei-
licher Schutz zu gewähren ist) ist, vorbehaltlich der Be-
stimmung des §. 33., insbesondere das Dispensiren von
homöopathischen oder sonstigen Arzneimitteln durch ärzt-
liche Individuen zu betrachten, insoferne letztere zur
Führung einer Handapotheke nicht befugt sind.
§. 33. Ein solcher Eingriff ist aber nicht als vorhanden anzu-
nehmen, wenn ein nach §. 8. Ziff. 2. qualifizirter prak-
tischer Arzt — ohne Unterschied, ob ihm die Führung
einer Handapotheke zukomme oder nicht —die Selbstdis-
pensirung eines Arzneimittels unternimmt, welches der
Pharmacopoea bavarica fremd, und dessen Bereitung
um dieses letzteren Umstandes willen von den ortsan-
gesessenen Apothekern förmlich verweigert worden ist.
§. 73. Wo homöopathische Apotheken bestehen, geschieht die Vi-
sitation derselben nach der von Unserem Ministerium
des Innern hiefür zu ertheilenden Instruktion.