Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 29,268 &. 112. 
Ministerial-Entschließung vom 23. Dezember 1835, die Unzulässig- 
keit des homöopathischen Heilverfahrens in medizinisch-gerichtlichen 
Fällen betreffend. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es sind Fragen darüber eingekommen, ob die Anwendung 
des homöopathischen Verfahrens bei gerichtsärztlichen Fällen ge- 
stattet sey. Diese Anfragen wurden nach gemeinsamem Gutach- 
ten sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., und der Kreismedi- 
cinalausschüsse dahin beschieden, daß die Anwendung eines je- 
denfalls noch problematischen Systemes bei gerichtlichen Fällen 
nicht Platz greifen könne. 
Sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., werden hiernach 
das weiter Geeignete verfügen. 
München, den 23. Dezember 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, also ergangen. 
§. 118. 
K. Allerhöchste Verordnung vom 27. Januar 1842, Apotheken- 
Ordnung für das Königreich Bayern betr. 
Auszug. 
§. 32. Als Eingriff (in die ausschließliche Befugniß der Apo- 
theker, gegen welchen denselben nachdrucksamer polizei- 
licher Schutz zu gewähren ist) ist, vorbehaltlich der Be- 
stimmung des §. 33., insbesondere das Dispensiren von 
homöopathischen oder sonstigen Arzneimitteln durch ärzt- 
liche Individuen zu betrachten, insoferne letztere zur 
Führung einer Handapotheke nicht befugt sind. 
§. 33. Ein solcher Eingriff ist aber nicht als vorhanden anzu- 
nehmen, wenn ein nach §. 8. Ziff. 2. qualifizirter prak- 
tischer Arzt — ohne Unterschied, ob ihm die Führung 
einer Handapotheke zukomme oder nicht —die Selbstdis- 
pensirung eines Arzneimittels unternimmt, welches der 
Pharmacopoea bavarica fremd, und dessen Bereitung 
um dieses letzteren Umstandes willen von den ortsan- 
gesessenen Apothekern förmlich verweigert worden ist. 
§. 73. Wo homöopathische Apotheken bestehen, geschieht die Vi- 
sitation derselben nach der von Unserem Ministerium 
des Innern hiefür zu ertheilenden Instruktion.
	        
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