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mäßige Anzeige an das Kreiscommissariat zu machen.
Diesem gemäß darf auch fremden ausländischen Aerzten
Operateurs u. dgl. die Ausübung ihrer Kunst, ohne Vor-
weis eines eigenen Erlaubnißscheines des Kreiscommissa-
riats nicht gestattet werden.
Die vorläufige Auswahl derjenigen Subjekte, welche auf
Gemeindskosten als Landärzte, Thierärzte und Curschmiede
in den Unterricht genommen werden wollen, dann die be-
stimmtere Erwägung der Fähigkeiten derjenigen, welche
als Lehrlinge in Apotheken, oder zum Unterrichte in der
Hebammenschule anzunehmen sind, stehet gleichfalls dem
Gerichtsarzte zu.
Demselben liegt auch die Aufsicht auf Irre und Wahn-
sinnige seines Bezirkes ob, und er hat mit der Polizei-
stelle gemeinschaftliche Maßregeln zur Verhütung aller
Nachtheile, welche diese Gattung Unglücklicher sich selbst
oder andern zufügen könnte, zeitig genug zu treffen.
Nur der Gerichtsarzt ertheilt über die in seinem. Bezirke
vorhandenen, mit verschiedenen Arten der Gebrechen des
Körpers oder der Seele behafteten, und deshalb allgemeine
KTücksichten, z. B. zur Verpflegung als vollkommen Arme
zur Aufnahme in ein Krankenhaus, oder in ein anderes der
öffentlichen Institute der Wohlthätigkeit erfordernden In-
dividuen, (die Fälle, in welchen Wir ausdrücklich eine andere
Bestimmung treffen werden, ausgenommen) ein vollgiltiges
Zeugniß, für welches er auch strenge verantwortlich bleibt.
In allen Fällen, in welchen die Local-Polizeistellen das
Gutachten, die Entscheidung oder die Beihilfe eines Arztes
nöthig haben, als zum Beispiel sind: die Untersuchung
verkäuflicher Nahrungsmittel, des Getränkes, das Bewohnen
neugebauter Häuser u. d. m., ist der Gerichtsarzt des
Bezirkes beizuziehen, und das Geeignete von ihm schrift-
lich dahin abzugeben.
. Der Gerichtsarzt des Bezirkes muß zur Auswahl der
militärpflichtigen Subjekte jedesmal unfehlbar zugezogen,
seine Gründe für oder wider die Tauglichkeit derselben
vorgemerkt, und im letztern Fall von ihm ein besonders
motivirtes Zeugniß ausgestellt werden.
Endlich haben die Untergerichte zur Ausübung der ge-
richtlichen Arzneiwissenschaft, das ist: zu forensen, medizi-