Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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mäßige Anzeige an das Kreiscommissariat zu machen. 
Diesem gemäß darf auch fremden ausländischen Aerzten 
Operateurs u. dgl. die Ausübung ihrer Kunst, ohne Vor- 
weis eines eigenen Erlaubnißscheines des Kreiscommissa- 
riats nicht gestattet werden. 
Die vorläufige Auswahl derjenigen Subjekte, welche auf 
Gemeindskosten als Landärzte, Thierärzte und Curschmiede 
in den Unterricht genommen werden wollen, dann die be- 
stimmtere Erwägung der Fähigkeiten derjenigen, welche 
als Lehrlinge in Apotheken, oder zum Unterrichte in der 
Hebammenschule anzunehmen sind, stehet gleichfalls dem 
Gerichtsarzte zu. 
Demselben liegt auch die Aufsicht auf Irre und Wahn- 
sinnige seines Bezirkes ob, und er hat mit der Polizei- 
stelle gemeinschaftliche Maßregeln zur Verhütung aller 
Nachtheile, welche diese Gattung Unglücklicher sich selbst 
oder andern zufügen könnte, zeitig genug zu treffen. 
Nur der Gerichtsarzt ertheilt über die in seinem. Bezirke 
vorhandenen, mit verschiedenen Arten der Gebrechen des 
Körpers oder der Seele behafteten, und deshalb allgemeine 
KTücksichten, z. B. zur Verpflegung als vollkommen Arme 
zur Aufnahme in ein Krankenhaus, oder in ein anderes der 
öffentlichen Institute der Wohlthätigkeit erfordernden In- 
dividuen, (die Fälle, in welchen Wir ausdrücklich eine andere 
Bestimmung treffen werden, ausgenommen) ein vollgiltiges 
Zeugniß, für welches er auch strenge verantwortlich bleibt. 
In allen Fällen, in welchen die Local-Polizeistellen das 
Gutachten, die Entscheidung oder die Beihilfe eines Arztes 
nöthig haben, als zum Beispiel sind: die Untersuchung 
verkäuflicher Nahrungsmittel, des Getränkes, das Bewohnen 
neugebauter Häuser u. d. m., ist der Gerichtsarzt des 
Bezirkes beizuziehen, und das Geeignete von ihm schrift- 
lich dahin abzugeben. 
. Der Gerichtsarzt des Bezirkes muß zur Auswahl der 
militärpflichtigen Subjekte jedesmal unfehlbar zugezogen, 
seine Gründe für oder wider die Tauglichkeit derselben 
vorgemerkt, und im letztern Fall von ihm ein besonders 
motivirtes Zeugniß ausgestellt werden. 
Endlich haben die Untergerichte zur Ausübung der ge- 
richtlichen Arzneiwissenschaft, das ist: zu forensen, medizi-
	        
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