Gerichtlicher Stempelanfatz 2c. 303
die gehörige Verwendung der Naturalstempel zu solchen Urkunden
bleiben lediglich die Betheiligten verantwortlich, und den Gerichten
verbleibt nur die allgemeine Verpflichtung, in vorkommenden Fällen
auf die Entrichtung der Steuer zu achten. J.-M.-R. vom 5. März
1874, J.-M.-Bl. S. 63; Centr.-Bl. S. 136.
Ferner bleibt der Stempel in natura zu solchen Privatpunktationen
beizubringen, welche erst nach Ablauf der 14 tägigen Stempelverwendungsfrist
seit ihrer Errichtung dem Gericht zur Vollziehung
überreicht werden. J.-M.-R. v. 26. Mai 1858 und v. 20. Nopbr.
1858, I, 3942.
Dorfgerichtlich aufgenommene Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit,
sowie in Erledigung richterlichen Auftrags dorfgerichtlich ausgeführte
Geschäfte sind als gerichtlich aufgenommene Verhandlungen und resp.
als gerichtlich ausgeführte Geschäfte anzusehen. Deshalb sind die zu
den betreffenden Akten 2c. nach den einschlägigen Tarifpositionen etwa
erforderlichen Stempelgefälle als Gerichtskosten zu verrechnen. Welche
Verträge, einseitige Willenserklärungen und Geschäfte von den Dorfgerichten
ausgenommen und resp. erledigt werden dürfen, und welche
von der Kompetenz der Dorfgerichte ausgeschlossen sind, darüber bestimmt
die
Revidirte Instruktion
für die Dorfgerichte bei den von ihnen vorzunehmenden
gerichtlichen Verhandlungen.
Vom 11. Mai 1854.
— J.-M.-Bl. S. 206 ff. —
2c
8 8. Die Aufnahme von Verträgen oder einseitigen Willenserklärungen
und die Besorgung anderer Rechtsgeschäfte, wobei
es auf keine Rechtskenntniß, sondern auf bloße Beglaubigung
oder gerichtliche Vollziehung ankommt, können die Dorfgerichte
in der Regel jedoch nur dann vornehmen, wenn sie dazu entweder
von dem ordentlichen Richter beauftragt sind oder eine
solche Gefahr im Verzuge obwaltet, daß die Ankunft des Richters
oder sein Auftrag nicht abgewartet werden kann.
§ 9. Welche gerichtliche Geschäfte von den Dorfgerichten
anch ohne voraufgegangenen Auftrag des ordentlichen Richters
und ohne daß eine Gefahr im Verzuge obwaltet, vorgenommen
werden dürfen, ist in den §§ 22—25 bestimmt.
Bei dorfgerichtlich
aufgenommenen
Akten freiwilliger
Gerichtsbarkeit
u. . w.