Metadata : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Gerichtlicher  Stempelanfatz  2c.  303

die  gehörige  Verwendung  der  Naturalstempel  zu  solchen  Urkunden
bleiben  lediglich  die  Betheiligten  verantwortlich,  und  den  Gerichten
verbleibt  nur  die  allgemeine  Verpflichtung,  in  vorkommenden  Fällen
auf  die  Entrichtung  der  Steuer  zu  achten.  J.-M.-R.  vom  5.  März
1874,  J.-M.-Bl.  S.  63;  Centr.-Bl.  S.  136.

Ferner  bleibt  der  Stempel  in  natura  zu  solchen  Privatpunktationen
  beizubringen,  welche  erst  nach  Ablauf  der  14  tägigen  Stempelverwendungsfrist
  seit  ihrer  Errichtung  dem  Gericht  zur  Vollziehung
überreicht  werden.  J.-M.-R.  v.  26.  Mai  1858  und  v.  20.  Nopbr.
1858,  I,  3942.

Dorfgerichtlich  aufgenommene  Akte  freiwilliger  Gerichtsbarkeit,
sowie  in  Erledigung  richterlichen  Auftrags  dorfgerichtlich  ausgeführte
Geschäfte  sind  als  gerichtlich  aufgenommene  Verhandlungen  und  resp.
als  gerichtlich  ausgeführte  Geschäfte  anzusehen.  Deshalb  sind  die  zu
den  betreffenden  Akten  2c.  nach  den  einschlägigen  Tarifpositionen  etwa
erforderlichen  Stempelgefälle  als  Gerichtskosten  zu  verrechnen.  Welche
Verträge,  einseitige  Willenserklärungen  und  Geschäfte  von  den  Dorfgerichten
  ausgenommen  und  resp.  erledigt  werden  dürfen,  und  welche
von  der  Kompetenz  der  Dorfgerichte  ausgeschlossen  sind,  darüber  bestimmt
  die

Revidirte  Instruktion
für  die  Dorfgerichte  bei  den  von  ihnen  vorzunehmenden
  gerichtlichen  Verhandlungen.
Vom  11.  Mai  1854.
—  J.-M.-Bl.  S.  206  ff.  —

2c

8  8.  Die  Aufnahme  von  Verträgen  oder  einseitigen  Willenserklärungen
  und  die  Besorgung  anderer  Rechtsgeschäfte,  wobei
es  auf  keine  Rechtskenntniß,  sondern  auf  bloße  Beglaubigung
oder  gerichtliche  Vollziehung  ankommt,  können  die  Dorfgerichte
in  der  Regel  jedoch  nur  dann  vornehmen,  wenn  sie  dazu  entweder
  von  dem  ordentlichen  Richter  beauftragt  sind  oder  eine
solche  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,  daß  die  Ankunft  des  Richters
oder  sein  Auftrag  nicht  abgewartet  werden  kann.

§  9.  Welche  gerichtliche  Geschäfte  von  den  Dorfgerichten
anch  ohne  voraufgegangenen  Auftrag  des  ordentlichen  Richters
und  ohne  daß  eine  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,  vorgenommen
werden  dürfen,  ist  in  den  §§  22—25  bestimmt.

Bei  dorfgerichtlich
  aufgenommenen

Akten  freiwilliger
  Gerichtsbarkeit

u.  .  w.