Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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nischen Untersuchungen, Analysen, zu Leichenöffnungen und 
Wundbeschau, dann zur Ausstellung der über solche Ge- 
genstände erforderlichen Parere, Gutachten und Zeugnisse, 
nur allein den Gerichtsarzt zu requiriren. 
8. 12. 
Für alle Gerichtsärzte des ganzen Reiches werden Wir 
unverzüglich umfassende, die vorgezeichneten Rechte, Pflichten 
und Obliegenheiten genauer bestimmende Instructionen entwer— 
fen, und die Formularien und Normen vorzeichnen lassen, nach 
welchen dieselben jeden Monat regelmäßig, bei außergewöhnli— 
chen Ereignissen, oder auch außer diesem, Bericht an ihr Kreis— 
Commissariat zu erstatten haben. Uebrigens sind die allge- 
meinen Dienstpflichten der Beamten auch auf die Gerichtsärzte 
anwendbar. 
Eine vollständige Personalnomination aller Gerichtsärzte 
werden Wir unmittelbar folgen lassen, sobald die Kreiscommis- 
sariate in ihre Funktion getreten werden seyn. 
III. Titel. 
Von den Medizinalräthen bei den Kreis- 
Commissariaten. 
§. 13. 
Für die Bearbeitung der medizinisch-polizeilichen Gegen- 
stände geben Wir Unsern Kreis-Commissariaten einen, oder 
nach Umständen zwei Medizinalräthe bei. 
Da die meisten der von ihnen zu behandelnden Gegenstände 
executiver Art sind, andere aber von den Gerichtsärzten schon 
vorgearbeitet werden, erwarten Wir von diesen Medizinalräthen, 
daß dieselben überall in ihrem Kreise die von Uns festgesetzte 
Ordnung im Sanitätswesen herstellen und erhalten, die etwa 
nöthig erachteten geeigneten Vorschläge uns vorlegen, und Un- 
sern Allerhöchsten Absichten entsprechen werden. 
S. 14. 
Da diese Unsere Allerhöchsten Bestimmungen wohl zur 
Förderung der medizinisch-polizeilichen Gegenstände überhaupt, 
nicht aber für die mit dem medizinischen Personale, vorzüglich 
den Aerzten und Apothekern vorzunehmenden Prüfungen, dann 
ferner, nicht zur Bearbeitung medizinisch-forenser Vorfallenheiten, 
über welche die in Unserem Reiche angeordneten Appellations-=
	        
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