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nischen Untersuchungen, Analysen, zu Leichenöffnungen und
Wundbeschau, dann zur Ausstellung der über solche Ge-
genstände erforderlichen Parere, Gutachten und Zeugnisse,
nur allein den Gerichtsarzt zu requiriren.
8. 12.
Für alle Gerichtsärzte des ganzen Reiches werden Wir
unverzüglich umfassende, die vorgezeichneten Rechte, Pflichten
und Obliegenheiten genauer bestimmende Instructionen entwer—
fen, und die Formularien und Normen vorzeichnen lassen, nach
welchen dieselben jeden Monat regelmäßig, bei außergewöhnli—
chen Ereignissen, oder auch außer diesem, Bericht an ihr Kreis—
Commissariat zu erstatten haben. Uebrigens sind die allge-
meinen Dienstpflichten der Beamten auch auf die Gerichtsärzte
anwendbar.
Eine vollständige Personalnomination aller Gerichtsärzte
werden Wir unmittelbar folgen lassen, sobald die Kreiscommis-
sariate in ihre Funktion getreten werden seyn.
III. Titel.
Von den Medizinalräthen bei den Kreis-
Commissariaten.
§. 13.
Für die Bearbeitung der medizinisch-polizeilichen Gegen-
stände geben Wir Unsern Kreis-Commissariaten einen, oder
nach Umständen zwei Medizinalräthe bei.
Da die meisten der von ihnen zu behandelnden Gegenstände
executiver Art sind, andere aber von den Gerichtsärzten schon
vorgearbeitet werden, erwarten Wir von diesen Medizinalräthen,
daß dieselben überall in ihrem Kreise die von Uns festgesetzte
Ordnung im Sanitätswesen herstellen und erhalten, die etwa
nöthig erachteten geeigneten Vorschläge uns vorlegen, und Un-
sern Allerhöchsten Absichten entsprechen werden.
S. 14.
Da diese Unsere Allerhöchsten Bestimmungen wohl zur
Förderung der medizinisch-polizeilichen Gegenstände überhaupt,
nicht aber für die mit dem medizinischen Personale, vorzüglich
den Aerzten und Apothekern vorzunehmenden Prüfungen, dann
ferner, nicht zur Bearbeitung medizinisch-forenser Vorfallenheiten,
über welche die in Unserem Reiche angeordneten Appellations-=