Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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betreffenden Lehrherrn sowohl bei der Distrikts-Polizeibehörde 
als bei dem Gerichtsarzte unverweilt zur Anzeige zu bringen. 
Capitel III. 
Von der Servirzeit und dem Gesellenstande. 
8. 24. 
Nach erlangter Freisagung hat der Badergeselle mindest 
3 Jahre unter Leitung eines der im §. 13 benannten Indivi- 
duen zu serviren, und sich in allen zum Badergewerbe gehöri- 
gen Verrichtungen möglichst anszubilden und zu vervollkommnen, 
ehe er zur Approbations-Prüfung zugelassen werden kann. 
8. 26. 
Ueber Dienstesaufnahme und Entlassung der Badergesellen 
ist von Seite des betreffenden Principals, sowohl bei der Di— 
striktspolizeibehörde als bei dem Gerichtsarzte, jedesmal ohne 
Verzug Anzeige zu erstatten. 
§. 26. 
Bei dem Austritte aus der Condition ist dem Baderge- 
sellen von Seite des betreffenden Principals über sittliches Be- 
tragen, dann über Art und Dauer der stattgehabten Beschäf- 
tigung ein Zeugniß mittelst Eintragung in das Wanderbuch 
auszustellen, welches nach erholtem gerichtsärztlichen Visa, so- 
fern gegen dessen Inhalt eine Erinnerung nicht besteht, durch die 
zuständige Distriktspolizeibehörde zu beglaubigen ist. 
§. 27. 
Zur Abhaltung der Approbations-Prüfungen hat für jeden 
Regierungsbezirk eine eigene Prüfungs-Commission, und zwar, 
sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahme motiviren, un- 
mittelbar am Regierungssitze selbst in Wirksamkeit zu treten. 
Dieselbe soll unter dem Vorsitze des Kreismedizinalrathes 
oder eines Mitgliedes des Kreismedizinal-Ausschusses, (da aber, 
wo der eben bemerkte Ausnahmsfall gegeben sein sollte, unter 
dem Vorsitze eines sonstigen hiefür geeigneten Medizinalbeam= 
ten) aus einem der Aerzte des für den Prüfungszweck zu be- 
nützenden Spitales und aus zwei weiteren Beisitzern von der 
Categorie der in §. 13 bezeichneten Individuen gebildet werden. 
Die Bildung und Ergänzung dieser Prüfungs-Commissio- 
nen geschieht durch die einschlägigen Regierungen, K. d. K.
	        
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