214
graduirten Arztes zur Funktion eines Commissions-Beisitzers
allerdings keinem Bedenken.
Die k. Regierung hat hienach das Geeignete zu verfügen.
München, den 20. September 1843.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J.,
also ergangen.
Nachricht den übrigen k. Regierungen, K. d. J., zur Wissenschaft
und Nachachtung.
Nr. 22,003. S§. 125.
Ministerial-Entschließung vom 28. Juli 1846, die Vorstellung des
erblichen Reichsraths Freiherrn von N. wegen Aufstellung des ärzt-
lichen Personals im Herrschaftsgerichte N. betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung wird in Erwiederung des Berichts vom
11. Juli v. Is. unter Zurückgabe der vorgelegten Akten der
Auftrag ertheilt, dem erblichen Reichsrath Freiherrn von N.
zu eröffnen, daß dem von ihm in der Vorstellung vom 9. April
1845 aus Veranlassung der Verleihung einer Baders-Con-
cession an N. N. zu N. gestellten Antrage, die Bader als
ärztliches Dienstpersonale im Gesichtspunkte des §. 92 der
VI. Beilage zur Verfassungs-Urkunde zu erklären, eine Folge
nicht gegeben werden könne, nachdem vie angeführte grundge-
setzliche Bestimmung das ärztliche Dienstpersonale mit den
gutsherrlichen Polizeibeamten unter Beziehung und Hinweisung
auf die Einrichtung des Medicinalwesens im Königreiche in
parallele Vergleichung stellt, das organische Edict über das
Medizinalwesen im Königreiche vom 8. September 1808 (Re-
gierungsblatt S. 2189) jedoch den Grundsatz sanktionirt, die
Ausübung der gesammten Arzneikunde nur in die Hände hiefür
wissenschaftlich gebildeter Personen niederzulegen, und nachdem
dieses Edict, wie sich aus den Bestimmungen der 88. 2 — 6,
dann §. 11 unzweifelhaft erkennen läßt, die Bader als solche
zu dem Medizinal= oder ärztlichen Personale nicht zählt, so
daß also nach diesem hier maßgebenden Edicte und selbst auch