Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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graduirten Arztes zur Funktion eines Commissions-Beisitzers 
allerdings keinem Bedenken. 
Die k. Regierung hat hienach das Geeignete zu verfügen. 
München, den 20. September 1843. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., 
also ergangen. 
Nachricht den übrigen k. Regierungen, K. d. J., zur Wissenschaft 
und Nachachtung. 
Nr. 22,003. S§. 125. 
Ministerial-Entschließung vom 28. Juli 1846, die Vorstellung des 
erblichen Reichsraths Freiherrn von N. wegen Aufstellung des ärzt- 
lichen Personals im Herrschaftsgerichte N. betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung wird in Erwiederung des Berichts vom 
11. Juli v. Is. unter Zurückgabe der vorgelegten Akten der 
Auftrag ertheilt, dem erblichen Reichsrath Freiherrn von N. 
zu eröffnen, daß dem von ihm in der Vorstellung vom 9. April 
1845 aus Veranlassung der Verleihung einer Baders-Con- 
cession an N. N. zu N. gestellten Antrage, die Bader als 
ärztliches Dienstpersonale im Gesichtspunkte des §. 92 der 
VI. Beilage zur Verfassungs-Urkunde zu erklären, eine Folge 
nicht gegeben werden könne, nachdem vie angeführte grundge- 
setzliche Bestimmung das ärztliche Dienstpersonale mit den 
gutsherrlichen Polizeibeamten unter Beziehung und Hinweisung 
auf die Einrichtung des Medicinalwesens im Königreiche in 
parallele Vergleichung stellt, das organische Edict über das 
Medizinalwesen im Königreiche vom 8. September 1808 (Re- 
gierungsblatt S. 2189) jedoch den Grundsatz sanktionirt, die 
Ausübung der gesammten Arzneikunde nur in die Hände hiefür 
wissenschaftlich gebildeter Personen niederzulegen, und nachdem 
dieses Edict, wie sich aus den Bestimmungen der 88. 2 — 6, 
dann §. 11 unzweifelhaft erkennen läßt, die Bader als solche 
zu dem Medizinal= oder ärztlichen Personale nicht zählt, so 
daß also nach diesem hier maßgebenden Edicte und selbst auch
	        
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