Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Gegenstände vorzuschreiben, sollen von den einzelnen Zwei- 
gen der Heilkunde, die auf diesen Schulen gelehrt werden 
müssen, Lehrbücher, wenn keine zweckmäßige vorhanden 
sind, neu entworfen werden, die den künftigen Landärzten 
zugleich zu Handbüchern während ihrer Praxis dienen 
können; worüber das Nähere zu seiner Zeit öffentlich be- 
kannt gemacht werden wird. 
6) An jeder Schule sollen 5 Lehrer angestellt werden. Jeder 
Lehrer erhält eine angemessene jährliche Besoldung, wo- 
gegen aller Bezug von den Schülern, welcher Art er im- 
mer seyn möge, wegfällt. Ueber das Decanat, über die 
Zahl und Ordnung der Vorträge, wie sie halbjährig auf 
einander folgen, und wann und wie oft sie von den 
Schülern gehört werden sollen; über die Aufnahme der 
Schüler, über die Aufsicht der Lehrer über dieselben, über 
deren Prüfung, Approbation und alles, was dahin ein- 
schlägt, wird eine besondere Instruction erscheinen. 
7) Die Zeit, in welcher die Landärzte ihre Studien absol- 
viren, wird auf sechs auf einander folgende Semester be- 
stimmt. Die Lehrer können ihren Schülern nie und un- 
ter keinen Umständen von dieser vorgeschriebenen Zeit et- 
was erlassen und keine Reclamation zur höchsten Stelle 
findet deßhalb statt. 
Zweiter Artikel. 
Die Candidaten betreffend. 
1) Alle diejenigen, welche in Zukunft Landärzte werden wol- 
len, müssen ohne Ausnahme ihre Studien vor ihrem 
Eintritte in die Schulen für Landärzte auf den Gymna- 
sien und Lyceen absolvirt haben. 
2) Sie müssen von den Professoren der Schulen, in Hin- 
sicht ihrer körperlichen und intellectuellen Eigenschaften, 
bei der vorläufigen Untersuchung für fähig zu dem Be- 
rufe eines Landarztes erklärt worden seyn. 
3) Sie erhalten ihren ganzen Unterricht unentgeltlich mit 
Ausnahme der Lehrbücher, die sie sich selbst anzuschaffen 
gehalten sind. 
4) Sie erhalten von den respectiven Gemeinden, in denen 
sie künftig prakticiren sollen, wie gegenwärtig die Hebam-
	        
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