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Gegenstände vorzuschreiben, sollen von den einzelnen Zwei-
gen der Heilkunde, die auf diesen Schulen gelehrt werden
müssen, Lehrbücher, wenn keine zweckmäßige vorhanden
sind, neu entworfen werden, die den künftigen Landärzten
zugleich zu Handbüchern während ihrer Praxis dienen
können; worüber das Nähere zu seiner Zeit öffentlich be-
kannt gemacht werden wird.
6) An jeder Schule sollen 5 Lehrer angestellt werden. Jeder
Lehrer erhält eine angemessene jährliche Besoldung, wo-
gegen aller Bezug von den Schülern, welcher Art er im-
mer seyn möge, wegfällt. Ueber das Decanat, über die
Zahl und Ordnung der Vorträge, wie sie halbjährig auf
einander folgen, und wann und wie oft sie von den
Schülern gehört werden sollen; über die Aufnahme der
Schüler, über die Aufsicht der Lehrer über dieselben, über
deren Prüfung, Approbation und alles, was dahin ein-
schlägt, wird eine besondere Instruction erscheinen.
7) Die Zeit, in welcher die Landärzte ihre Studien absol-
viren, wird auf sechs auf einander folgende Semester be-
stimmt. Die Lehrer können ihren Schülern nie und un-
ter keinen Umständen von dieser vorgeschriebenen Zeit et-
was erlassen und keine Reclamation zur höchsten Stelle
findet deßhalb statt.
Zweiter Artikel.
Die Candidaten betreffend.
1) Alle diejenigen, welche in Zukunft Landärzte werden wol-
len, müssen ohne Ausnahme ihre Studien vor ihrem
Eintritte in die Schulen für Landärzte auf den Gymna-
sien und Lyceen absolvirt haben.
2) Sie müssen von den Professoren der Schulen, in Hin-
sicht ihrer körperlichen und intellectuellen Eigenschaften,
bei der vorläufigen Untersuchung für fähig zu dem Be-
rufe eines Landarztes erklärt worden seyn.
3) Sie erhalten ihren ganzen Unterricht unentgeltlich mit
Ausnahme der Lehrbücher, die sie sich selbst anzuschaffen
gehalten sind.
4) Sie erhalten von den respectiven Gemeinden, in denen
sie künftig prakticiren sollen, wie gegenwärtig die Hebam-