Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 17. 
Der Geschäftsgang für die Gegenstände der Medizinalpolizei 
ist der für die Kreiscommissariate überhaupt vorgezeichnete, nach 
welchem Einlauf, Zutheilung, Bearbeitung, Registratur, Canzlei 
und Expedition besorgt wird. 
In Gegenständen gemischter Art wird der Generalcommissär 
ein gemeinschaftliches Benehmen mit jenen Kreisräthen anordnen, 
in deren Fach dieselben zugleich einschlägig sind, und die Auf- 
sätze gemeinschaftlich unterzeichnen lassen. 
S. 18. 
Die Kreiscommissariate haben überhaupt keine Verordnung, 
und deshalb auch keine in dem Fache der Medizinalpolizei für 
sich zu erlassen, und keine Verfügung zu treffen, über deren 
Vorwurf nicht bereits von Uns schon sanctionirte Normen be- 
stehen. Diejenigen seltenen Fälle ausgenommen, in welchen eine 
unabänderliche Nothwendigkeit keinen Aufschub zuläßt, worüber 
aber die Kreiscommissariate jederzeit verantwortlich bleiben, 
und sogleich an Uns die Anzeige davon zu machen, und Unsere 
Bestätigung zu erholen haben. 
Uebrigens haben die Medizinalräthe der Kreiscommissariate 
nur allein die von Uns im Fache des Medizinalpolizeiwesens 
erlassenen Verordnungen zu vollziehen, die ihnen übertragenen 
Gegenstände zu bearbeiten, für die Befolgung der, den Gerichts- 
ärzten und dem übrigen medizinischen Personale ihres Kreises 
ertheilten Instructionen und Befehle zu wachen, die von den 
Gerichtsärzten an sie gelangten legalen Notizen und Anzeigen 
zu sammeln, gehörig vorzubereiten und durch das Kreiscom- 
missariat an Uns einzubefördern. Diesem nach liegt den Me- 
dizinalräthen bei den Kreiscommissariaten besonders ob: 
a. Die Sorge für genaue Beobachtung der in dem Fache des 
Medizinalwesens bisher erlassenen, und die schleunige Exe- 
cution der von Uns künftig zu erlassenden Verordnungen, sie 
mögen die Medizinalräthe, oder das ihnen untergeordnete 
Personal treffen; 
b. die Sammlung aller von den Gerichtsärzten nach §. 11. lit. c., 
d., e., f., g., h., i., k., I., m., n., theils mittelst der 
monatlichen, theils mittelst der außerordentlichen Berichte 
erstatteten, an sie gelangten Anzeigen und Notizen, welche 
sie genau zu ordnen, und nach Vorschriften, welche noch
	        
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