Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

Verzicht  auf  die  Appellation.  201

durch  Uebereinkunft  beseitigt,  und  so  wie  bei  einem
Vergleich,  welcher  nach  ergriffener  Appellation  geschlossen
  wird,  der  Oberrichter  weder  zu  entscheiden,
noch  den  Vergleich  seiner  Kognition  zu  unterwerfen
  hat,  sondern  ihm  nur  Nachricht  gegeben  wird,
damit  er  nicht  weiter  verfahre  10),  so  wird  auch
hier,  wenn  die  Akten  bereits  dem  Oberrichter  vorelegt
  sind,  diesem  lediglich  der  Verzicht  und  die
Fulimmung  des  Gegners  angezeigt  und  die  Akten
  werden  zurlckwerfangt.  Sind  die  Akten  noch
gar  nicht  eingesendet,  so  bedarf  es  gar  keiner  Aneige.

zeig  Der  Suspensiv-Estekt  der  Appellation  hat
ein  Ende  und  das  Gericht  erster  Instanz  kann  nun
in  der  Sache  weiter  verfügen  u).

Willigt  der  Gegner  oder  der  betheiligte  Dritte
nicht  freiwillig  in  den  Verzicht  auf  die  Appellation,
  so  kann  man  dem  Unterrichter  Verfügungen
  mit  Androhung  von  Rechtsnachtheilen
nicht  einräumen.  Es  hat  zwar  die  erste  Instanz
das  Appellatorium  ohne  speciellen  Auftrag  des  Oberrichters
  zu  instruiren,  allein  zu  dieser  Instruktion
des  devolvirten  Streites  ist  sie  gesetzlich  delegirt
und  es  ist  ihr  jeder  Schritt  vom  Gesetze  vorgezeichnet:
  die  Instruktion  über  einen  erklärten  Verzicht
  ist  ihr  vom  Gesetze  nicht  übertragen  und  sie
ist,  weil  hier  Präjudizien  anzudrohen  sind,  zu  wichtig,
  als  daß  solche  der  Unterrichter,  dessen  Hände
durch  die  Appellation  gebunden  sind  12),  eigenmächtig
  vornehmen  könnte.  Der  Unterrichter  muß  demnach,
  soferne  es  nicht  schon  geschehen,  die  Akten
mit  den  Berufungsverhandlungen  unter  Beilegung

10  Cod.  jud.  cap.  17,  S.  1,  ur.  9#.

11)  Fr.  40,  S.  I.  D.  de  paclis  (2,  140.  Const.  5,  S.6,
Cod.  de  tempor.  et  repar.  (7,  63).  Const.  18.  Cod.
de  appell.  (7,  62).

12)  Cod.  Jud.  cap.  15,  S.  9,  nr.  2.