Verzicht auf die Appellation. 201
durch Uebereinkunft beseitigt, und so wie bei einem
Vergleich, welcher nach ergriffener Appellation geschlossen
wird, der Oberrichter weder zu entscheiden,
noch den Vergleich seiner Kognition zu unterwerfen
hat, sondern ihm nur Nachricht gegeben wird,
damit er nicht weiter verfahre 10), so wird auch
hier, wenn die Akten bereits dem Oberrichter vorelegt
sind, diesem lediglich der Verzicht und die
Fulimmung des Gegners angezeigt und die Akten
werden zurlckwerfangt. Sind die Akten noch
gar nicht eingesendet, so bedarf es gar keiner Aneige.
zeig Der Suspensiv-Estekt der Appellation hat
ein Ende und das Gericht erster Instanz kann nun
in der Sache weiter verfügen u).
Willigt der Gegner oder der betheiligte Dritte
nicht freiwillig in den Verzicht auf die Appellation,
so kann man dem Unterrichter Verfügungen
mit Androhung von Rechtsnachtheilen
nicht einräumen. Es hat zwar die erste Instanz
das Appellatorium ohne speciellen Auftrag des Oberrichters
zu instruiren, allein zu dieser Instruktion
des devolvirten Streites ist sie gesetzlich delegirt
und es ist ihr jeder Schritt vom Gesetze vorgezeichnet:
die Instruktion über einen erklärten Verzicht
ist ihr vom Gesetze nicht übertragen und sie
ist, weil hier Präjudizien anzudrohen sind, zu wichtig,
als daß solche der Unterrichter, dessen Hände
durch die Appellation gebunden sind 12), eigenmächtig
vornehmen könnte. Der Unterrichter muß demnach,
soferne es nicht schon geschehen, die Akten
mit den Berufungsverhandlungen unter Beilegung
10 Cod. jud. cap. 17, S. 1, ur. 9#.
11) Fr. 40, S. I. D. de paclis (2, 140. Const. 5, S.6,
Cod. de tempor. et repar. (7, 63). Const. 18. Cod.
de appell. (7, 62).
12) Cod. Jud. cap. 15, S. 9, nr. 2.