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Medicamente auf keinen Fall über die festzusetzende Taxe erhöht
werden darf. In den ersten sechs Tagen eines jeden Monats
rechnet hierauf der Apotheker mit dem Landarzte ab, und ver—
liert, wenn er dem Landarzte auf längere Zeit kreditirt, das
Recht, denselben wegen dieser Schuld vor Gericht verfolgen zu
dürfen. Bei dem Abschlusse der Rechnung übergibt der Land-
Arzt dem Apotheker die Recepte über diejenigen Arzneimittel,
die er selbst receptirt hat, und auf welchen der Preis, um den
er das darauf bemerkte Medicament abgab, in gewöhnlichen
Ziffern ausgedrückt stehen muß. Sind mehrere Apotheken in
cinem Gerichtsbezirke, so erhält der Landarzt, welchem eine kleine
Niederlage von Medicamenten anvertraut wird, solche aus der-
jenigen, welche zur Gerichtsapotheke erklärt ist. Alles in die-
sem, so wie in dem vorstehenden §. enthaltene, wird in der
Apothekerordnung wiever vorkommen, und wo es nöthig scheint,
noch näher bestimmt werden.
8. 21.
Zu Folge der Allerhöchsten Verordnung vom 29. Juni 1808,
die Errichtung der Schulen für Landärzte betreffend, erhalten
die Landärzte aus den Gemeindenkassen der resp. Distrikte, für
welche sie angestellt sind, ein jährliches Firum von 60 fl. Hie-
bei aber ist wohl zu verstehen, daß, wo sie in solchen Distrikten
in den Genuß von Geld= oder Naturalienbezügen treten, in
welchen sich bisher die Wundärzte, chirurgischen Bader, oder
einfachen Bader befanden, der Werth dieser Bezüge, so fern er
den Betrag von 60 fl. nicht übersteigt, von jener ihnen als
Landärzten zugesicherten Summe in Abrechnung zu bringen ist.
Uebersteigt der Werth dieser Bezüge die genannte Summe von
60 fl., so bleiben sie in dem Genusse verselben. In den Städ-
ten, welche 3000 Einwohner und darüber zählen, erhalten die
Landärzte, da sie ohnehin daselbst große Vortheile vor den Land-
Aerzten des platten Landes voraushaben, jenes Fixum von
60 fl. nicht. Doch sollen sie in den öffentlichen Wohlthätigkeits-
Anstalten, wo bisher Wundärzte angestellt waren, bei dem Ab-
gange der letztern vorzugsweise verwendet, und ihre zu leisten-
den Dienste auf eine angemessene Weise honorirt werden.
§. 22.
Ueber die Honorirung der Dienste der Landärzte, sowohl
bei gerichtlichen Vorfallenheiten, als bei Behandlung der Kran-