Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Bezirkes solche zu verweisen, und von den erstern die Anzeige 
an das Generalcommissariat des Kreises zu machen, damit diese 
erforderlichen Falles nach Anleitung des §. 26. des ersten Ab- 
schnittes gegen denselben verfahren könne. Die temporäre Sus- 
pension verfügt das Generalcommissariat, wenn solche verwirkt 
ist, unmittelbar und zeigt dieselbe bei der höchsten Stelle an; 
die Amotion auf immer wird von Seiner Königlichen Majestät 
auf den gehörig motivirten Antrag des General-Commissariats 
verhängt. 
§. 20. 
Glaubt ein Landarzt Ursache zur Klage wider den Gerichts- 
Arzt seines Bezirkes bei medizinischen oder polizeilichen Vor- 
fallenheiten, wegen Deservitensachen, wegen versäumter Bestraf- 
ung der Pfuschereien und so weiters zu haben, und findet er 
auf eine zweimalige in einer Frist von wenigstens 14 Tagen 
deshalb bei der betreffenden Gerichtsbehörde gemachten Anzeige 
kein Gehör, oder glaubt er keine hinlängliche Berücksichtigung 
seiner Beschwerden zu erhalten, so hat er in einem solchen Falle 
mit seiner Klage seinen Recurs an das Generalcommissariat 
des Kreises, welcher Recurs darin besteht, daß er dem Ge- 
neralcommissariat sein Gesuch mit der obgedachten zweimaligen 
Anzeige vorlegt, worauf alsdann das Letztere nach Beschaffen- 
heit der Sache verfahren wird. 
München, den 10. Februar 1812.
	        
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