Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 3. 
In Hinsicht auf die ärztliche Polizeipflege haben sie fol— 
gende Obliegenheiten: 
a) 
b) 
d) 
e) 
# 
g) 
den betreffenden Gerichtsärzten sogleich das Vorkommen 
epidemischer Krankheiten, oder solcher, die sich durch An— 
steckung allgemein ausbreiten können, anzuzeigen; 
dasselbe bei dem Vorkommen sporadischer Krankheiten, die 
mit großer Gefahr und Ansteckungsfähigkeit verbunden 
sind, eben so, wie bei dem Vorkommen des Bisses von 
Menschen und Thieren durch wüthende Thiere oder Men- 
schen, und bei den einzelnen Fällen von Menschenpocken 
zu beobachten, auch 
bei andern ansteckenden oder Volkskrankheiten, wenn sie 
zu allgemein werden, so wie bei ungewöhnlicher Verbreitung 
der Lustseuche, Krätze u. s. w. Anzeige zu erstatten; 
bei allen diesen Vorfällen haben die Chirurgen neben der 
Anzeige an die Gerichtsärzte, durch die Gemeindevorsteher, 
zu den augenblicklich nöthigen Sicherheitsmaßregeln vor- 
läufig beizuwirken, eben so 
den Gerichts-Aerzten das Vorkommen von Kranken, die 
nicht unter andern Menschen geduldet werden können, 
oder von Taubstummen, von Erblindeten, Fallsüchtigen, 
Irren u. s. w., für welche eine besondere Hilfe oder Ver- 
pflegung erfordert wird, bekannt zu machen. 
Die untergeordnete Hilfsleistung bei öffentlichen Impfun- 
gen der Schutzpocken, wenn sie dazu requirirt werden, zu 
leisten, und 
in ihren Distrikten auf gleiche Requisition oder Auftrag der 
Gerichtsärzte die untergeordnete Behandlung armer Kran- 
ken zu führen. 
8. 4. 
Die ärztlichen gerichtlichen Geschäfte, zu denen sie requirirt 
werden können, bestehen: 
a) 
b) 
0) 
in untergeordneter Dienstleistung bei der gerichtlichen Be- 
obachtung oder Behandlung von Krankheitsfällen; 
in Abgabe des Sachbefundes bei solchen Fällen, zu Protokoll; 
in Verrichtung der gerichtlichen Obductionen von Leichen, 
nach Anleitung der Gerichtsärzte, so weit sie ihnen von 
diesen überlassen wird;
	        
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