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III. Befugnisse.
8. 13.
Außer den, den Chirurgen, in Folge ihrer Barbier= oder
Baders-Concessionen oder Gerechtigkeiten, ohnehin schon zu-
ständigen Gewerbsbefugnissen, steht denselben auch die Aus-
übung des Erlernten, theils selbst, theils unter Leitung der
Aerzte, in folgender Art zu:
§. 14.
a) Sie dürfen chirurgische Krankheiten, Geburtsfälle und so-
b)
genannte medizinische Krankheiten selbstständig behandeln,
welche ihrer eigenthümlichen Beschaffenheit, ihrem Grade
und mindern Verwicklung gemäß, nicht mit Gefahr des
Lebens oder der Gesundheit für die Folge, und nicht mit
Gefahr der Nichterhaltung einzelner Körpertheile verbun-
den sind;
die Bestimmung dieser Gefahrlosigkeit beschränkt sich nicht
auf den ersten Zeitraum der Krankheiten allein, sondern
faßt auch die später sich erst entwickelnde Gefahr in sich-
daher die Chirurgen sich auch die Behandlung eines Fal-
les nicht selbstständig erlauben können, der später leicht
gefährlicher werden kann, oder muß;
alle langwierige Krankheiten sollen die Chirurgen nicht für
sich selbst behandeln, sondern die Leidenden wenigstens
zugleich zur ärztlichen Hilfe verweisen;
gleiche Bestimmung tritt bei Krankheiten höheren Gra-
des ein, wenn dieselben auch bei geringerem Grade an
und für sich nicht gefährlich sind, aber es durch das Lei-
den einzelner Theile, oder durch Allgemeinheit werden.
Krankheiten und Geburtsfälle, wobei ein Zusammentreten
mehrerer Zustände in der Art eintritt, daß sie in bedeu-
tende Uebel übergehen, und nur durch besondere richtige
Behandlung und durch gemischte Kur gehoben werden
können, dürfen von den Chirurgen nicht selbstständig be-
handelt werden.
Fälle, welche durch krankhafte Anlage, durch zu zartes
oder zu hohes Alter, durch Entwickelungszeiträume des
Körpers oder Menstruation, Schwangerschaft, Gebären,
leicht bedeutend werden können, gehören nicht in der Chi-
rurgen selbstständige Praxis;