Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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die Lage und Bewegung der Theile und bei ihrer Ab- 
hängigkeit von Krankheitszuständen, deren Behandlung 
ihnen nicht zukömmt, so wie bei der Nothwendigkeit der 
Anwendung heftig wirkender Mittel zu ihrer Hebung nicht 
für sich behandeln; 
) Vorfälle und Brüche, welche noch heilbar sind und keine 
bedenkliche Zufälle nothwendig mit sich führen, dürfen sie 
behandeln, eben so ihre Einklemmungen und andere Zu- 
fälle, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach sonst von ihnen 
behandelt und ihrem Grade nach ohne Operation gehoben 
werden können. Letztere dürfen sie für sich allein nur in 
Nothfällen unternehmen; 
i) chirurgische Krankheiten, welche in der Bildung von After- 
Organen oder in der Ausartung der organischen Textur 
und Form bestehen, dürfen sie nur dann behandeln, wenn 
keine für den ganzen Körper zerstörende Ausartung der- 
selben zu befürchten ist, wenn ihre Heilung nicht vorzüg- 
lich eine ärztliche Behandlung erheischt, ihre nothwendige 
Ausrottung oder Heilung durch Operationen ohne Gefahr 
und Folge wesentlicher Verstümmelung des Körpers ge- 
schehen kann; 
k) die chirurgische Behandlung der krankhaften Zustände der 
Ab= und Aussonderungen kommt den Chirurgen dann zu, 
wenn diese für sich mit keiner besonderen Gefahr verbun- 
den sind, sonst aber steht ihnen hierin nur die Nothhilfe 
und bei dieser die Vornahme aller hiezu nöthig werden- 
den Operationen zu. 
So wie von den Ab= und Aussonderungen der eigent- 
lichen Absonderungsorgane hat dieses auch bei krankhaft 
gebildeten, als Geschwüren überhaupt, und Hohlgeschwü- 
ren und Fisteln besonders statt, nur haben sie dabei noch 
mehr Rücksicht auf ihre allenfallsige Abhängigkeit von all- 
gemeinen Krankheitszuständen zu nehmen, und wegen sel- 
ber alsdann die Behandlung durch Aerzte zu veranlassen, 
insbesondere sich aber vor unvorsichtiger Heilung dersel- 
ben zu hüten. 
Die chirurgische Behandlung der Krankheiten von in- 
nerlichen Absonderungen und insbesondere die Vornahme 
der Operationen zur Ausleerung der abgesetzten Flüssig-
	        
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