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die Lage und Bewegung der Theile und bei ihrer Ab-
hängigkeit von Krankheitszuständen, deren Behandlung
ihnen nicht zukömmt, so wie bei der Nothwendigkeit der
Anwendung heftig wirkender Mittel zu ihrer Hebung nicht
für sich behandeln;
) Vorfälle und Brüche, welche noch heilbar sind und keine
bedenkliche Zufälle nothwendig mit sich führen, dürfen sie
behandeln, eben so ihre Einklemmungen und andere Zu-
fälle, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach sonst von ihnen
behandelt und ihrem Grade nach ohne Operation gehoben
werden können. Letztere dürfen sie für sich allein nur in
Nothfällen unternehmen;
i) chirurgische Krankheiten, welche in der Bildung von After-
Organen oder in der Ausartung der organischen Textur
und Form bestehen, dürfen sie nur dann behandeln, wenn
keine für den ganzen Körper zerstörende Ausartung der-
selben zu befürchten ist, wenn ihre Heilung nicht vorzüg-
lich eine ärztliche Behandlung erheischt, ihre nothwendige
Ausrottung oder Heilung durch Operationen ohne Gefahr
und Folge wesentlicher Verstümmelung des Körpers ge-
schehen kann;
k) die chirurgische Behandlung der krankhaften Zustände der
Ab= und Aussonderungen kommt den Chirurgen dann zu,
wenn diese für sich mit keiner besonderen Gefahr verbun-
den sind, sonst aber steht ihnen hierin nur die Nothhilfe
und bei dieser die Vornahme aller hiezu nöthig werden-
den Operationen zu.
So wie von den Ab= und Aussonderungen der eigent-
lichen Absonderungsorgane hat dieses auch bei krankhaft
gebildeten, als Geschwüren überhaupt, und Hohlgeschwü-
ren und Fisteln besonders statt, nur haben sie dabei noch
mehr Rücksicht auf ihre allenfallsige Abhängigkeit von all-
gemeinen Krankheitszuständen zu nehmen, und wegen sel-
ber alsdann die Behandlung durch Aerzte zu veranlassen,
insbesondere sich aber vor unvorsichtiger Heilung dersel-
ben zu hüten.
Die chirurgische Behandlung der Krankheiten von in-
nerlichen Absonderungen und insbesondere die Vornahme
der Operationen zur Ausleerung der abgesetzten Flüssig-