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Die Polizeibehörden haben die Apotheker ihres Distriktes
auf den §. 34. Ziff. 1 und 6 der Apotheken-Ordnung (Intelli-
genzbl. 1842 Nr. 27. Extrabeilage) hinzuweisen, wonach nur die
durch ein berechtigtes ärztliches Individuum verordneten Arz-
neien abzugeben sind, sowie auf die Instruktionen für Bader
älterer Ordnung und Magistri chirurgiae vom 25. Oktober
1836 Abschnitt III. (Intelligenzbl. 1836 p. 2613 und 2617),
wonach Dieselben die wenigen ihnen zukommenden Recepte in
deutscher Sprache abzufassen haben. Bei den jährlichen Apo-
thekenvisitationen sowie sonst gelegenheitlich ist die Einhaltung
dieser Bestimmungen von den Polizeibehörden und Physikaten
zu überwachen und vorkommenden Falles dagegen einzuschreiten.
Die Physikate haben darauf zu bestehen, daß die Bader äl-
terer Ordnung und die Magistri chirurgiae nach Abschnitt II.
der erwähnten Instruktion vierteljährig die tabellarischen Rap-
porte über alle von ihnen behandelten Krankheiten und Entbin-
dungen abliefern. Die Richtigkeit derselben ist gelegentlich zu
controliren, und wenn Anzeigen von Ueberschreitungen gegeben
sind, sollen monatlich oder alle halbe Monate solche Rapporte
zur leichteren Controle abverlangt werden.
Wenn Rückschreiten eines Baders oder Magistri chirur--
giae in Kenntnissen oder technischen Fertigkeiten wahrgenommen
wird, so ist nach §. 10 jener Instruktion Anzeige bei unterfer-
tigter Stelle zu erstatten, um wegen der Suspension der Praxis
oder der wiederholten Prüfung bei dem Medizinal-Ausschusse das
Weitere vorkehren zu können.
In den Jahresberichten der Physikate ist sub §. 4 die Ein-
haltung dieser Verordnungen zu erwähnen. Außerdem wird
hingewiesen auf das Ausschreiben vom 23. April 1840 (Intelli-
genzbl. 1840 Seite 236) und auf das lithographirte Ausschrei-
ber vom 21. Januar 1849 Nr. 1#437, die Uebergriffe des land-
und wundärztlichen Personales betr.
Ansbach, den 5. September 1856.
K. Regierung von Mittelfranken, Kammer
des Innern.