Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

Erste Abtheilung. 
Private Medizin. 
—. 
Erster Artikel. 
Die ärztliche Praxis und die praktischen Werzte. 
Die Ausübung der (Menschen-) Arzneikunde mit Inbegriff 
der gesammten Chirurgie und der operativen Geburtshilfe ist seit 
dem 1. Oktober 1843 ausschließlich nur den wissenschaftlich ge- 
bildeten, förmlich promovirten Aerzten zugestanden. 
Es gehören hieher vor allem die praktischen Aerzte, dann 
die im Staatsdienste stehenden Aerzte (die Gerichtsärzte, Kreis- 
Medizinalräthe, Obermedizinalräthe, Professoren der Medizin 
1. s. w.), welchen die ärztliche Praxis Kraft ihres Amtes zusteht. 
Jeder Inländer, welcher von der medizinischen Fakultät 
einer der drei Landesuniversitäten (München, Würzburg, Er- 
langen) nach Vollendung der vorgeschriebenen Studien den Dok- 
torgrad aus der gesammten Arzneikunde erlangt und hiebei den 
vorgeschriebenen Prüfungen sich unterworfen hat, ist hiemit be- 
fähiget, um Zulassung zur ärztlichen Praxis in ihrem ganzen 
Umfange, so wie um Anstellung in der medizinisch-polizeilichen 
und medizinisch-forensen Sphäre des Staatsdienstes sich zu 
bewerben. 
Außer den Universttätsstipendien ertheilt die kgl. Staats- 
Regierung alljährlich einer Anzahl von angehenden Aerzten Reise- 
stipendien.
	        
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