Erste Abtheilung.
Private Medizin.
—.
Erster Artikel.
Die ärztliche Praxis und die praktischen Werzte.
Die Ausübung der (Menschen-) Arzneikunde mit Inbegriff
der gesammten Chirurgie und der operativen Geburtshilfe ist seit
dem 1. Oktober 1843 ausschließlich nur den wissenschaftlich ge-
bildeten, förmlich promovirten Aerzten zugestanden.
Es gehören hieher vor allem die praktischen Aerzte, dann
die im Staatsdienste stehenden Aerzte (die Gerichtsärzte, Kreis-
Medizinalräthe, Obermedizinalräthe, Professoren der Medizin
1. s. w.), welchen die ärztliche Praxis Kraft ihres Amtes zusteht.
Jeder Inländer, welcher von der medizinischen Fakultät
einer der drei Landesuniversitäten (München, Würzburg, Er-
langen) nach Vollendung der vorgeschriebenen Studien den Dok-
torgrad aus der gesammten Arzneikunde erlangt und hiebei den
vorgeschriebenen Prüfungen sich unterworfen hat, ist hiemit be-
fähiget, um Zulassung zur ärztlichen Praxis in ihrem ganzen
Umfange, so wie um Anstellung in der medizinisch-polizeilichen
und medizinisch-forensen Sphäre des Staatsdienstes sich zu
bewerben.
Außer den Universttätsstipendien ertheilt die kgl. Staats-
Regierung alljährlich einer Anzahl von angehenden Aerzten Reise-
stipendien.