Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Hebamme aus, zu keiner Jahreszeit und durch keine öfter 
eintretenden und vorher zu sehenden Zufälle, z. B. Ueber- 
schwemmungen u. dgl., unterbrochen werde. 
§. 2. 
Auf solche Weise wird durch die vorgeschriebene Formation 
der Hebammendistrikte im ganzen Königreiche zugleich die An- 
zahl der benöthigsten Hebammen ausgemittelt und zur zweck- 
mäßigen Befolgung der über die Verbesserung des Hebammen- 
Wesens weiter folgenden Aufträge das Nöthige vorgearbeitet. 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften zur zweckmäßigen Auswahl der Zöglinge 
für den Hebammenunterricht. 
S. 3. 
Damit die Hebammen in Zukunft ihrer Bestimmung ent- 
sprechen, so erachten Wir erforderlich: daß sie das Zutrauen 
der Gemeinden, für welche sie aufgestellt werden sollen, be- 
sitzen, daß sie wegen der Fassung des Unterrichts und wegen 
der nöthigen körperlichen Geschicklichkeit eine gewisse Zahl der 
Lebensjahre nicht überschritten haben, auch aus dem Grunde, 
weil, wenn ältere Subjecte zum Unterrichte zugelassen würden, 
die Gemeinden die Unterrichtskosten zu oft wiederholt zu be- 
streiten hätten; daß sie hinlängliche intellectuelle Fähigkeiten und 
die nöthigen Vorkenntnisse besitzen sollen, um aus dem Unter- 
richte den gehörigen Nutzen zu ziehen, und die vollendete prak- 
tische Brauchbarkeit sich eigen zu machen; daß sie von einem 
vollkommenen gesunden Körper und einer festen Constitution, 
vorzüglich aber von unbescholtener Sittlichkeit seien, welche für 
die Ausübung einer in so mannigfaltige Verhältnisse eingreifen- 
den, und mit so großer Verantwortlichkeit verbundenem Kunst 
durchaus unerläßlich ist; und daß endlich ihre Familienverhält- 
nisse mit ihrem zu wählenden Stande nicht im Widerspruche 
stehen. — 
Diesem gemäß verordnen Wir: 
a. Die Gemeinden haben die Subjekte, welche sie zum Unter- 
richte in die Hebammenschule schicken, und als Hebammen 
in Zukunft aufnehmen wollen, zuerst auszuwählen. Je- 
doch follen bei dieser Wahl alle nachfolgenden Bedingungen 
ebenfalls berücksichtigt werden, und die Wahl der Gemein- 
den ist nichtig, wenn eine derselben unerfüllt bleibt.
	        
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