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Generalcommissariaten freigestellt, nach Umständen jedoch mit
Rücksichtsnahme auf Vermeidung größerer Kosten für Reisen
der Zöglinge, die Hebammenschulen für ihre Candidatinnen,
nach genommener Rücksprache mit den Vorständen dieser An-
stalten, zu wählen.
§. 17.
Jede der drei öffentlichen Hebammenschulen erhält einen
Vorstand, welchem nebst der Leitung des theoretischen und prak-
tischen Unterrichts, gemäß der von Uns genehmigten Instruktion
für die innere Einrichtung dieser Anstalten, die Besorgung der
pecuniären Geschäfte der Schule, als die Einnahme und Ver-
theilung der von den Gemeinden den Lehrlingen während ihres
Unterrichts durch die Gerichts= und Polizeistellen zufließenden
Geldbeiträge, die Anschaffung der Bücher und Geräthschaften
für die Hebammen u. s. w., dann die Correspondenz mit Unseren
Gencralcommissariaten und Hofcommissionen, aus welchen der
Schule Lehrlinge zugewiesen werden, zukommt. Ein Professor
und ein Repetitor besorgen den eigentlichen Unterricht. Nach
Umständen werden Wir auch die Stelle eines Vorstandes mit
der eines Professors vereinigen lassen.
§. 18.
Die Realexigenz der drei vorläufig eröffneten öffentlichen
Hebammenschulen haben Wir auf eine Weise festgesetzt, daß für
jede derselben hinlänglich gesorgt, und nebst den Besoldungen
des Personals nichkf nur für Vervollständigung, Ergänzung und
Unterhaltung der zum Unterricht nöthigen Attribute gesorgt ist,
sondern auch angemessene Preise für diejenigen drei Hebammen-
zöglinge, welche sich durch Fleiß und Geschicklichkeit eines jeden
Unterrichtscurses auszeichnen, ertheilt werden können.
§. 19.
Ueber die auf Unsere Staatskassen für die drei Hebammen-
Schulen angewiesene Exigenz legen die Vorstände derselben der
betreffenden Finanzdirektion jährlich eine genaue Rechnung ab,
senden die Verificationen und Belege auf dem vorgezeichneten
Wege und nach den allgemeinen Normen zur Justifikation da-
hin, und erhalten von Unserm obersten Rechnungshofe ihr Ab-
solutorium. Die etwaige Ersparniß des einen Jahres wird an
der Exigenz des darauf folgenden abgezogen.
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Eine summarische Abschrift dieser Rechnungen wird mit dem