Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Generalcommissariaten freigestellt, nach Umständen jedoch mit 
Rücksichtsnahme auf Vermeidung größerer Kosten für Reisen 
der Zöglinge, die Hebammenschulen für ihre Candidatinnen, 
nach genommener Rücksprache mit den Vorständen dieser An- 
stalten, zu wählen. 
§. 17. 
Jede der drei öffentlichen Hebammenschulen erhält einen 
Vorstand, welchem nebst der Leitung des theoretischen und prak- 
tischen Unterrichts, gemäß der von Uns genehmigten Instruktion 
für die innere Einrichtung dieser Anstalten, die Besorgung der 
pecuniären Geschäfte der Schule, als die Einnahme und Ver- 
theilung der von den Gemeinden den Lehrlingen während ihres 
Unterrichts durch die Gerichts= und Polizeistellen zufließenden 
Geldbeiträge, die Anschaffung der Bücher und Geräthschaften 
für die Hebammen u. s. w., dann die Correspondenz mit Unseren 
Gencralcommissariaten und Hofcommissionen, aus welchen der 
Schule Lehrlinge zugewiesen werden, zukommt. Ein Professor 
und ein Repetitor besorgen den eigentlichen Unterricht. Nach 
Umständen werden Wir auch die Stelle eines Vorstandes mit 
der eines Professors vereinigen lassen. 
§. 18. 
Die Realexigenz der drei vorläufig eröffneten öffentlichen 
Hebammenschulen haben Wir auf eine Weise festgesetzt, daß für 
jede derselben hinlänglich gesorgt, und nebst den Besoldungen 
des Personals nichkf nur für Vervollständigung, Ergänzung und 
Unterhaltung der zum Unterricht nöthigen Attribute gesorgt ist, 
sondern auch angemessene Preise für diejenigen drei Hebammen- 
zöglinge, welche sich durch Fleiß und Geschicklichkeit eines jeden 
Unterrichtscurses auszeichnen, ertheilt werden können. 
§. 19. 
Ueber die auf Unsere Staatskassen für die drei Hebammen- 
Schulen angewiesene Exigenz legen die Vorstände derselben der 
betreffenden Finanzdirektion jährlich eine genaue Rechnung ab, 
senden die Verificationen und Belege auf dem vorgezeichneten 
Wege und nach den allgemeinen Normen zur Justifikation da- 
hin, und erhalten von Unserm obersten Rechnungshofe ihr Ab- 
solutorium. Die etwaige Ersparniß des einen Jahres wird an 
der Exigenz des darauf folgenden abgezogen. 
8. 20 
Eine summarische Abschrift dieser Rechnungen wird mit dem
	        
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