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5 155.
Instruction über die innere Einrichtung der
Schulen für Hebammen im Königreiche
Bayern.
Erster Abschnitt.
Die Verwaltung der Schule betr.
8. 1.
Zur Verwaltung der Schule, zur Beobachtung der vorge-
schriebenen Lehrmethode und der Normen bei der Aufnahme
und Prüfung der Zöglinge, endlich zur Handhabung der nöthi-
gen Schuldisciplin wird für jede der drei öffentlichen Hebam-
menschulen zu München, Bamberg und Würzburg ein Vorstand
von der Allerhöchsten Stelle ernannt, welcher zunächst unter
dem betreffenden k. General-, Kreis= oder Hoscommissariate
stehet, durch dieses die weitern Befehle erhält, und an dasselbe
seine Berichte erstattet. Dem Vorstande ist der Professor, wenn
ein solcher noch besonders aufgestellt wird, und der Repetitor
untergeordnet. Die Hebamme des Gebärhauses, in welchem
die Hebammenschule errichtet ist, steht ohnehin unter dem Vor-
stande dieser Anstalt, der jederzeit zugleich Arzt und erster Ge-
burtshelfer derselben ist, wird von ihm aufgenommen und
nach Befund auch entlassen. Dem Vorstande und dem Pro-
fessor ist, wenn sie nicht bereits einen andern höheren Rang
bekleiden, die Tragung derjenigen Uniform gestattet, welche den
Professoren an den k. Gymnasien vorgeschrieben ist.
S. 2.
Die k. General= und Hofcommissariate, aus deren Bezirke
die zu unterrichtenden Hebammen einer Schule nach Allerhöchsten
Bestimmungen zugewiesen werden, fordern wenigstens vier Wochen
vor dem zum Anfange eines neuen Unterrichtscurses festgesetzten
Zeitpunkte von dem Vorstande dieser Schule einen Anzeigsbe-
richt über die Zahl der aus ihrem Kreise oder ihrer Provinz aufzu-
nehmenden Lehrlinge, damit die Gesammtzahl der in einem
Curse zu Unterrichtenden nicht zu groß, und besonders, damit keine
Candidatin in Hinsicht des praktischen Theiles des Unterrichts
verkürzt werde.
Die vorgenannten resp. Commissariate zeigen bei dieser
Berichtabforderung zugleich den ganzen Bedarf an Hebammen