Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Repetitors, so wie die nach Umständen der Hebamme des Ge- 
bärhauses für die Beihilfe der praktischen Unterweisung der 
Hebammenlehrlinge bei Geburten zu ertheilende Gratification 
werden bei der einschlägigen Kreiskasse oder dem Rentamte an- 
gewiesen, und gegen Quittung erhoben. 
Die Exigenz zur Beischaffung und Vervollständigung der 
zum Unterrichte nöthigen Attribute, Instrumente, Präparaten, 
Bücher und Kupferstiche, dann für das benöthigte Schreibmate- 
rial u. s. w., welche die Summe von 50 fl. jährlich nicht über- 
schreiten darf, wird auf gleiche Weise von dieser Kasse bezahlt, 
und derselben werden die Belege für diese Ausgaben von dem 
Vorstande vor dem Ablauf eines jeden Etatsjahrs mitgetheilt. 
Die etwaige Ersparniß des einen Jahres wird von der Exigenz 
des nächsten Jahres abgezogen. Alles, was zu diesem Behufe 
jährlich angeschafft wird, ist in ein Inventarium zu bringen, 
welches bei den Acten der Schule aufbewahrt, und wovon das 
Duplicat durch das vorgesetzte k. Commissariat dem k. geheimen 
Ministerium des Innern vorgelegt werden muß. Mit dem er- 
sten solchen Inventarium ist zugleich ein ähnliches über die zu 
diesem Zwecke bereits vorhandenen Gegenstände zu verfassen 
und auf gleiche Weise vorzulegen. 
Die Preise für die sich in der Endesprüfung auszeichnen- 
den drei Hebammen werden dem Vorstande der Hebammen- 
Schule für jeden Unterrichtscurs besonders zugefertiget. 
. 8. 
Ueber diese Geldgeschäfte (88. 4. 5. 6. 7.) hält der Vor- 
stand gesonderte Rechnungen, nämlich: 
1) über Einnahme, Vertheilung und Verwendung der aus 
den Gemeindekassen fließenden Unterrichtsbeiträge; 
2) über die Exigenz der Schule, zur Anschaffung der Erfor- 
dernisse der Lehre und der Schreibmaterialien. 
Diese beiden Rechnungen mit den Belegen gehen zur Re- 
vision an die betreffende Finanzstelle, und ein Duplicat derselben, 
jedoch ohne die Belege, wird durch das k. Commissariat dem 
k. geheimen Ministerium des Innern zur Einsicht vorgelegt. 
§. 9. 
Jede Hebammenschule erhält ein kleines Siegel zur Fer- 
tigung der nöthigen Correspondenzen, Berichte u. s. w. und der 
Zeugnisse, welche den approbirten Hebammen ausgestellt werden.
	        
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