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fängt der Professor und der Repetitor die Privat-Hauptprüfung
mit den Zöglingen der Reihe nach an, bei welcher Privatprü-
fung jede Einzelne nicht allein aus dem thcoretischen, sondern
auch dem praktischen Theile der Geburtshilfe am Fantome Be-
weise des Gelernten ablegen, und worüber von dem Repetitor
ein Protokoll mit der Angabe der Noten verfaßt werden soll.
§. 3.
Ist diese Privat-Hauptprüfung zu Ende, welches in zwei,
höchstens drei Tagen geschehen soll; so wird unmittelbar darauf
die öffentliche Hauptprüfung in dem Hörsaale der Schule ab-
gehalten, zu welcher von der Schule zu München und zu Bam-
berg die dort bestehenden Medizinalcomitéen, zu Würzburg aber
die Medizinalräthe der dortigen Landesdirection als Prüfungs-
Commissarien in corpore einzuladen sind. Der Zutritt zur
öffentlichen Hauptprüfuug der Hebammen ist nebstbei allen Aerz-
ten, Geburtshelfern, Hebammen und überhaupt Jedermann er-
laubt, dem es zusteht, von dem gemachten Fortgange der ge-
bildeten Hebammen sich zu überzeugen. Auf die Prüfung jeder
einzelnen Hebamme in der Theorie und der Praxis der Ge-
burtshilfe am Fantome wird im Ganzen beiläufig eine halbe
Stunde verwendet, und es ist bei jeder die von derselben ver-
diente Note sogleich auszusprechen und in das Haupt-Prüfungs-
Protokoll von dem Repetitor einzutragen. Das Hauptprüfungs-
Protokoll, aus welchem die Approbations-Zeugnisse ausgezogen
werden, wird am Ende als Controle vorgelesen, von dem Vor-
stande und Professor, sowie von allen anwesenden Mitgliedern
des Comité, oder der medizinischen Sektion der Landesdirection
unterzeichnet. Jedem der Mitglieder der Prüfungscommission
und jedem anwesenden praktischen Arzte ist bei dieser öffentlichen
Prüfung erlaubt, Fragen zu setzen und am Fantome praktisch
zu prüfen. Nur dürfen diese Aufgaben nicht die für den Heb-
ammenunterricht festgesetzten Schranken der Geburtshilfe über-
schreiten.
Die Mitglieder der k. Medizinal-Comitéen und die Medi-
zinalräthe der Landesdirection werden in dieser Absicht von dem
Vorstande schriftlich, die Aerzte und Geburtshelfer aber von
dem Tage und den Stunden der öffentlichen Hebammenprüfung
durch eine vorläufige Anzeige in den Kreis= oder Lokal--In-
telligenzblättern und in den betreffenden Zeitungen eingeladen.