Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

312 
fängt der Professor und der Repetitor die Privat-Hauptprüfung 
mit den Zöglingen der Reihe nach an, bei welcher Privatprü- 
fung jede Einzelne nicht allein aus dem thcoretischen, sondern 
auch dem praktischen Theile der Geburtshilfe am Fantome Be- 
weise des Gelernten ablegen, und worüber von dem Repetitor 
ein Protokoll mit der Angabe der Noten verfaßt werden soll. 
§. 3. 
Ist diese Privat-Hauptprüfung zu Ende, welches in zwei, 
höchstens drei Tagen geschehen soll; so wird unmittelbar darauf 
die öffentliche Hauptprüfung in dem Hörsaale der Schule ab- 
gehalten, zu welcher von der Schule zu München und zu Bam- 
berg die dort bestehenden Medizinalcomitéen, zu Würzburg aber 
die Medizinalräthe der dortigen Landesdirection als Prüfungs- 
Commissarien in corpore einzuladen sind. Der Zutritt zur 
öffentlichen Hauptprüfuug der Hebammen ist nebstbei allen Aerz- 
ten, Geburtshelfern, Hebammen und überhaupt Jedermann er- 
laubt, dem es zusteht, von dem gemachten Fortgange der ge- 
bildeten Hebammen sich zu überzeugen. Auf die Prüfung jeder 
einzelnen Hebamme in der Theorie und der Praxis der Ge- 
burtshilfe am Fantome wird im Ganzen beiläufig eine halbe 
Stunde verwendet, und es ist bei jeder die von derselben ver- 
diente Note sogleich auszusprechen und in das Haupt-Prüfungs- 
Protokoll von dem Repetitor einzutragen. Das Hauptprüfungs- 
Protokoll, aus welchem die Approbations-Zeugnisse ausgezogen 
werden, wird am Ende als Controle vorgelesen, von dem Vor- 
stande und Professor, sowie von allen anwesenden Mitgliedern 
des Comité, oder der medizinischen Sektion der Landesdirection 
unterzeichnet. Jedem der Mitglieder der Prüfungscommission 
und jedem anwesenden praktischen Arzte ist bei dieser öffentlichen 
Prüfung erlaubt, Fragen zu setzen und am Fantome praktisch 
zu prüfen. Nur dürfen diese Aufgaben nicht die für den Heb- 
ammenunterricht festgesetzten Schranken der Geburtshilfe über- 
schreiten. 
Die Mitglieder der k. Medizinal-Comitéen und die Medi- 
zinalräthe der Landesdirection werden in dieser Absicht von dem 
Vorstande schriftlich, die Aerzte und Geburtshelfer aber von 
dem Tage und den Stunden der öffentlichen Hebammenprüfung 
durch eine vorläufige Anzeige in den Kreis= oder Lokal--In- 
telligenzblättern und in den betreffenden Zeitungen eingeladen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.