Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Unverehelichten ohne Unterschied, und zwar nach der Reihe und 
Ordnung, wie man sie zur Hilfe verlangt hat, zu Diensten zu 
stehen, und sie darf die Gebärende, welcher sie beizustehen an- 
gefangen hat, bis zur völligen Beendigung der Geburt nicht 
mehr verlassen, falls sie auch zu einer andern gerufen würde, 
sondern sie soll diese an eine andere Hebamme, oder an einen 
Geburtshelfer verweisen, aber nicht auf sich warten lassen, noch 
die Gebärende, der sie eben beistehet, zur gewaltsamen Vollen- 
dung der Geburt anstrengen. 
8. 4. 
Hebammen müssen nach Umständen auf zeitige Herbei- 
rufung eines Geburtshelfers bedacht seyn. 
Einer Hebamme ist auf das Ernstlichste uud bei Vermeidung 
nachdrücklicher unausbleiblicher Strafe verboten, sich in schweren, 
harten und regelwidrigen Geburten auf ihre eigene Geschicklich- 
keit zu verlassen, oder wohl gar die Herbeirufung eines Ge- 
burtshelfers zu widerrathen und sich derselben zu widersetzen, 
sondern sie ist verbunden, wenn, auch bei übrigens gut schei- 
nenden Umständen, bei gehörigen Wehen, bei gutem Stande 
des Kindes zur Geburt, bei gut beschaffenem Becken, bei ge- 
hörig erweitertem Muttermunde, bei einer Person, welche schon 
mehrmals geboren hat, sechs bis acht Stunden, und bei einer 
Erstgebärenden zwölf bis sechzehn Stunden nach gesprungener 
Wasserblase, die Geburt nicht erfolgt oder gehörig vorrückt: — 
vor Allem aber bei bedenklichen Zufällen, worüber die nach dem 
Wassersprunge vorgenommene Untersuchung keinen Zweifel läßt, 
nämlich:; bei einer übeln Lage des Kindes oder der Gebärmnut- 
ter, bei vorliegender Nabelschuur oder andern Theilen des Kin- 
des, als des richtig gestellten Kopfes, und höchstens des Steißes, 
(dieses aber nur bei gut gewachsenen Personen und gehörig be- 
schaffenen Becken) endlich bei Blutstürzungen, bei vorliegender 
Nachgeburt, bei konvulsivischen Zufällen, bei allgemeiner Schwäche, 
gänzlichem Mangel der Wehen, schon früher vorhandenen oder 
während der Geburtsarbeit entstandenen innerlichen oder äußer- 
lichen Krankheiten jeder Art, bei übel gewachsenen und alten 
Personen, überhaupt in allen Fällen, in welchen dieses in der 
Schule gelehrt und in dem Hebammenbuche vorgeschrieben wor- 
den ist, und wo bei dem geringsten Verzuge der geeigneten Hilfe, 
der Mutter, dem Kinde, oder beiden zugleich Gefahr drohet —
	        
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