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II.
Das Studium der Medizin.
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K. Allerhöchste Verordnung vom 30. Mai 1843, das Studium der
Medizin betr.
(Regierungsblatt v. J. 1843. S. 433.)
Königliche Allerhöchste Verordnung,
das Studium der Medizin betr.
Hudwig
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog vou Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben die Normen über das Studium der Medizin
einer sorgfätigen Revision unterstellen lassen, und finden Uns
bewogen, nach Einvernahme Unseres Obermedizinal-Ausschus-
ses für so lange, als Wir nicht anders bestimmen werden, zu
verordnen, was folgt:
Titel l.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Jeder Inländer, welcher von der medizinischen Facultät
einer der drei Landesuniversitäten den Doctorgrad aus der ge-
sammten Arzneikunde erlangt, und hiebei den durch §. 2. ge-
genwärtiger Verordnung vorgesehenen besondern Bedingungen
sich unterworfen hat, ist hiedurch habilitirt, um Zulassung zur
ärztlichen Praxis in ihrem ganzen Umfange, so wie um An-
stellung in der medizinisch-polizeilichen und medizinisch-forensen
Sphäre des Staatsdienstes sich zu bewerben, ohne daß es von
seiner Seite der Erstattung einer Proberelation oder der Be-
stehung einer besonderen Staats-Concursprüfung weiter mehr
bedarf.
§. 2.
Die Erlangung des Doctorgrades aus der gesammten Arz-
neikunde mit den durch §. 1. hieran geknüpften praktischen Vor-
theilen ist bedingt durch eine mit entsprechendem Erfolge be-
standene Prüfung
1) aus den naturwissenschaftlichen Fächern, unmittelbar nach
Vollendung des vorschriftsmäßigen zweijährigen Lehrcurses