Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

— 
II. 
Das Studium der Medizin. 
* 
K. Allerhöchste Verordnung vom 30. Mai 1843, das Studium der 
Medizin betr. 
(Regierungsblatt v. J. 1843. S. 433.) 
Königliche Allerhöchste Verordnung, 
das Studium der Medizin betr. 
Hudwig 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog vou Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben die Normen über das Studium der Medizin 
einer sorgfätigen Revision unterstellen lassen, und finden Uns 
bewogen, nach Einvernahme Unseres Obermedizinal-Ausschus- 
ses für so lange, als Wir nicht anders bestimmen werden, zu 
verordnen, was folgt: 
Titel l. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Jeder Inländer, welcher von der medizinischen Facultät 
einer der drei Landesuniversitäten den Doctorgrad aus der ge- 
sammten Arzneikunde erlangt, und hiebei den durch §. 2. ge- 
genwärtiger Verordnung vorgesehenen besondern Bedingungen 
sich unterworfen hat, ist hiedurch habilitirt, um Zulassung zur 
ärztlichen Praxis in ihrem ganzen Umfange, so wie um An- 
stellung in der medizinisch-polizeilichen und medizinisch-forensen 
Sphäre des Staatsdienstes sich zu bewerben, ohne daß es von 
seiner Seite der Erstattung einer Proberelation oder der Be- 
stehung einer besonderen Staats-Concursprüfung weiter mehr 
bedarf. 
§. 2. 
Die Erlangung des Doctorgrades aus der gesammten Arz- 
neikunde mit den durch §. 1. hieran geknüpften praktischen Vor- 
theilen ist bedingt durch eine mit entsprechendem Erfolge be- 
standene Prüfung 
1) aus den naturwissenschaftlichen Fächern, unmittelbar nach 
Vollendung des vorschriftsmäßigen zweijährigen Lehrcurses
	        
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