Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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thige Bildung empfänglich ist (loc. eit. §. lit. d). 
Es genügt nun nicht mehr, zum Nachweise über diese 
Momente wie früher einen Entlassungsschein aus der 
Werktagsschule oder überhaupt Schulzeugnisse vorzu- 
legen, sondern in Gemäßheit höchster Ministerialent- 
schließung vom 6. Dezember 1855 sind die sämmtlichen 
Lokalschul-Inspectoren durch die Distrikts-Schulinspek- 
tionen vermöge autographirter Regierungsausschreibung 
vom 10. dess. Mts. angewiesen worden, jedesmal mit 
den zum Hebammendienste sich meldenden Individuen 
eine besondere Prüfung nach allen den in der oben 
angeführten Verordnungsstelle angedeuteten Richtungen 
vorzunehmen und hierüber ein Zeugniß auszustellen. 
d) Ein von dem betreffenden Gerichtsarzte über die kör- 
perliche Constitution der Candidatin, über ihre Ge- 
sundheit, über das Nichtvorhandensein irgend eines 
physischen Gebrechens und über ihre geistigen Fähig- 
keiten, wobei die Bestimmungen des 8. 3. lit. c. des 
Ediktes über das Hebammenwesen und der autogra- 
phirten Regierungsausschreibung vom 10. Dezember 
1855, das Hebammenwesen betr., auf das Genaueste 
einzuhalten sind. Hiebei ist nach Ziff. 3. der höchsten 
Ministerial-Entschließung vom 2. Juni 1829, die Er- 
öffnung des Lehrkurses an der Hebammenschule zu 
München betr. (Kreis.-Int.-Bl. Seite 842), jederzeit 
Rücksicht zu nehmen, daß keine Frauen in die Schule 
aufgenommen werden, welche etwa im Laufe des Lehr- 
Curses ihre Niederkunft zu erwarten haben. 
Eine von der DOistriktspolizeibehörde ausgestellte amt- 
liche Urkunde, in welcher die bestimmte Erklärung ab- 
zugeben ist, daß die betreffende Candidatin wirk- 
lich vorschriftsmäßig gewählt worden sei 
und daß die zu ihrer Erhaltung während 
der Lehrzeit und zur Anschaffung der nöthi- 
gen Hebammen = Geräthschaften bestimmte 
Summe von 120 fl. von der Distriktsgemeinde 
bestritten werde und für derenrechtzeitigen 
Erlag Vorsorge getroffen sei. (Reggs.-Ausschr. 
vom 26. März 1854, die Aufnahme der Hebammen- 
Candidatinnen betr. Kreis-Amtsbl. S. 331). 
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