Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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die Wohnung und die Geburtszeit anzugeben, damit, besonders 
in Städten und sonst größern Gemeinden, beim Eintragen des 
Falles in die Pfarr-Matrikel die chronologische Ordnung ein— 
gehalten werden kann, und der Geistliche in den Stand gesetzt 
wird, gehörige Aufsicht über die rechtzeitige Vornahme der Taufe 
zu führen. 
Diese Anzeige liegt zwar zunächst dem Vater des Kindes 
ob. Weil jedoch viele Väter in dieser Beziehung mit ihren 
Obliegenheiten nicht genugsam bekannt sind, so ist es Sache 
der Hebamme, ihnen Kenntniß von dem zu geben, was der 
Pfarrer in diesem Betreffe zu wissen nöthig hat, sich zu ver— 
sichern, daß die Anzeige gehörig erfolgt, und sie nöthigen Falles 
selbst in vorgeschriebener Weise zu erstatten. 
. 8. 
Diese Anzeige hat nicht blos bei lebend, sondern auch bei 
todtgebornen Kindern und bei unreifen Geburten zu geschehen, 
bei letzteren jedoch nur dann, wenn sie nicht schon in erster 
Hälfte der Schwangerschaft erfolgen. 
8. 9. 
Besteht ein Zweifel darüber, bei welcher Pfarrei die Ge- 
burtsanzeige zu geschehen hat, so liegt der Hebamme ob, sich 
bei den Geistlichen oder bei der obrigkeitlichen Behörde Raths 
zu holen. 
§. 10. 
Entweder gleich in Verbindung mit der Geburts-Anzeige 
oder gesondert von derselben, hat die Anmeldung zur Taufe zu 
erfolgen. Was diese betrifft, so sind dabei alle diejenigen Punkte 
genau anzugeben, welche zur vollständigen Eintragung des Fal- 
les in die Kirchen-Matrikel und zur Anordnung der Taufhand- 
lung erfordert werden. 
Diese Anmeldung soll, wenn nicht besondere Umstände es 
verhindern, jedesmal wenigstens am Tage zuvor entweder durch 
den Vater des Kindes selbst, oder durch die Hebamme persfön- 
lich bei dem Pfarramte, bei demjenigen Geistlichen, welcher die 
Handlung vollziehen soll, und bei dem Kirchendiener geschehen. 
§. 11. 
Dabei ist Folgendes anzugeben: 
1) Tag und Stunde der Geburt, mit Angabe des Ortes, Hauses 
und der Hausnummer, wo dieselbe vor sich gegangen ist;
	        
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