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die Wohnung und die Geburtszeit anzugeben, damit, besonders
in Städten und sonst größern Gemeinden, beim Eintragen des
Falles in die Pfarr-Matrikel die chronologische Ordnung ein—
gehalten werden kann, und der Geistliche in den Stand gesetzt
wird, gehörige Aufsicht über die rechtzeitige Vornahme der Taufe
zu führen.
Diese Anzeige liegt zwar zunächst dem Vater des Kindes
ob. Weil jedoch viele Väter in dieser Beziehung mit ihren
Obliegenheiten nicht genugsam bekannt sind, so ist es Sache
der Hebamme, ihnen Kenntniß von dem zu geben, was der
Pfarrer in diesem Betreffe zu wissen nöthig hat, sich zu ver—
sichern, daß die Anzeige gehörig erfolgt, und sie nöthigen Falles
selbst in vorgeschriebener Weise zu erstatten.
. 8.
Diese Anzeige hat nicht blos bei lebend, sondern auch bei
todtgebornen Kindern und bei unreifen Geburten zu geschehen,
bei letzteren jedoch nur dann, wenn sie nicht schon in erster
Hälfte der Schwangerschaft erfolgen.
8. 9.
Besteht ein Zweifel darüber, bei welcher Pfarrei die Ge-
burtsanzeige zu geschehen hat, so liegt der Hebamme ob, sich
bei den Geistlichen oder bei der obrigkeitlichen Behörde Raths
zu holen.
§. 10.
Entweder gleich in Verbindung mit der Geburts-Anzeige
oder gesondert von derselben, hat die Anmeldung zur Taufe zu
erfolgen. Was diese betrifft, so sind dabei alle diejenigen Punkte
genau anzugeben, welche zur vollständigen Eintragung des Fal-
les in die Kirchen-Matrikel und zur Anordnung der Taufhand-
lung erfordert werden.
Diese Anmeldung soll, wenn nicht besondere Umstände es
verhindern, jedesmal wenigstens am Tage zuvor entweder durch
den Vater des Kindes selbst, oder durch die Hebamme persfön-
lich bei dem Pfarramte, bei demjenigen Geistlichen, welcher die
Handlung vollziehen soll, und bei dem Kirchendiener geschehen.
§. 11.
Dabei ist Folgendes anzugeben:
1) Tag und Stunde der Geburt, mit Angabe des Ortes, Hauses
und der Hausnummer, wo dieselbe vor sich gegangen ist;