Oberstrichterliche Entscheldungen. 373
führung des Geschäfts an einen Substituten berechtigt,
gleichwohl zu haften habe für culpa in eligendo, welche
hier anzunehmen sei. Gegen die Auffassung des Be-Tufungsgerichts,
daß hier die Grundsätze des Mandates
zur Anwendung zu bringen sind, ist eine Beschwerde von
der Beklagten und Revisionsklägerin nicht erhoben,
und besteht gegen solche Auffassung auch kein
rechtliches Bedenken, da jedenfalls in der dem Streitfalle
zu Grunde liegenden Besorgung des Rücktransportes des
Kunstwerkes durch die beklagte Genossenschaft an den
Kläger die Besorgung eines Geschäftes desselben ohne
Ausbedingung eines Lohnes auf dessen Veraulassung zu
erblicken ist, womit die Voraussetzungen eines Vollmachtsvertrages
gegeben erscheinen, wobei es gleichgültig ist, in
welcher Form die Willenserklärung des Mandanten, ob
Bitte, Wunsch u. s. f. sich darstellt, oder ob selbst nur
eine stillschweigende Willensäußerung anzunehmen ist
(Bayer. LR. Thl. IV Cap. 9 §§ 1, 2; Seuffert, Pand.
8 335).
Nach den über das Mandat bestehenden Vorschriften
haftet der Gewalthaber für omnem culpam, sogar levissimam,
mit alleiniger Ausnahme unvorhergesehener
Zufälle (Bayer. LR. a. a. O. § 5 Nr. 7), ist jedoch gemäß
Nr. 2 a. a. O. befugt, das Geschäft durch einen tauglichen
Substitutum, besondere Fälle ausgenommen, gebührend
ausrichten zu lassen, in welchem Falle er dafür
einzustehen hat, daß er bei Auswahl des Substituten es
an der ihm obliegenden Umsicht nicht habe fehlen lassen
(Seuffert a. a. O. Note 4).
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsnormen richtig
seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, was auch die
Revisionsausführung gar nicht bestreitet. Dieselbe sucht
vielmehr darzuthun, daß mit Unrecht ein culposes Verhalten
auf Seite der beklagten Genossenschaft angenommen
worden sei.
Gemäß Bayer. LR. Thl. IV Cap. 1 820 Nr. 3 mit