Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  373

führung  des  Geschäfts  an  einen  Substituten  berechtigt,
gleichwohl  zu  haften  habe  für  culpa  in  eligendo,  welche
hier  anzunehmen  sei.  Gegen  die  Auffassung  des  Be-Tufungsgerichts,
  daß  hier  die  Grundsätze  des  Mandates
zur  Anwendung  zu  bringen  sind,  ist  eine  Beschwerde  von
der  Beklagten  und  Revisionsklägerin  nicht  erhoben,
  und  besteht  gegen  solche  Auffassung  auch  kein
rechtliches  Bedenken,  da  jedenfalls  in  der  dem  Streitfalle
zu  Grunde  liegenden  Besorgung  des  Rücktransportes  des
Kunstwerkes  durch  die  beklagte  Genossenschaft  an  den
Kläger  die  Besorgung  eines  Geschäftes  desselben  ohne
Ausbedingung  eines  Lohnes  auf  dessen  Veraulassung  zu
erblicken  ist,  womit  die  Voraussetzungen  eines  Vollmachtsvertrages
  gegeben  erscheinen,  wobei  es  gleichgültig  ist,  in
welcher  Form  die  Willenserklärung  des  Mandanten,  ob
Bitte,  Wunsch  u.  s.  f.  sich  darstellt,  oder  ob  selbst  nur
eine  stillschweigende  Willensäußerung  anzunehmen  ist
(Bayer.  LR.  Thl.  IV  Cap.  9  §§  1,  2;  Seuffert,  Pand.
8  335).

Nach  den  über  das  Mandat  bestehenden  Vorschriften
haftet  der  Gewalthaber  für  omnem  culpam,  sogar  levissimam,
  mit  alleiniger  Ausnahme  unvorhergesehener
Zufälle  (Bayer.  LR.  a.  a.  O.  §  5  Nr.  7),  ist  jedoch  gemäß
Nr.  2  a.  a.  O.  befugt,  das  Geschäft  durch  einen  tauglichen
  Substitutum,  besondere  Fälle  ausgenommen,  gebührend
  ausrichten  zu  lassen,  in  welchem  Falle  er  dafür
einzustehen  hat,  daß  er  bei  Auswahl  des  Substituten  es
an  der  ihm  obliegenden  Umsicht  nicht  habe  fehlen  lassen
(Seuffert  a.  a.  O.  Note  4).

Das  Berufungsgericht  hat  diese  Rechtsnormen  richtig
seiner  Entscheidung  zu  Grunde  gelegt,  was  auch  die
Revisionsausführung  gar  nicht  bestreitet.  Dieselbe  sucht
vielmehr  darzuthun,  daß  mit  Unrecht  ein  culposes  Verhalten
  auf  Seite  der  beklagten  Genossenschaft  angenommen
worden  sei.

Gemäß  Bayer.  LR.  Thl.  IV  Cap.  1  820  Nr.  3  mit