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werden, welchen der mit den betreffenden Verhältnissen
weniger befreundete Nicht-Arzt kaum abzuhelfen im
Stande sein dürfte."
Die amtliche Stellung des Verfassers hat demselben
nur zu oft das Bedürfniß einer Sammlung sämmtlicher
im Königreiche Bayern geltenden Medizinal-Verordnungen
für die Polizeibeamten, Gerichtsärzte, praktischen Aerzte,
Medizinstudirenden, Apotheker, Thierärzte u. s. w. fühlen
lassen, und die Aufforderung des Dr. Oettinger sowie
der Wunsch der Verlagshandlung ihn veranlaßt, eine
solche Sammlung zu bearbeiten.
Um die Verordnungen zweckmäßig miteinander zu
verbinden, wurde den einzelnen Abtheilungen eine kurze
Darstellung der betreffenden Medizinalverhältnisse in
Bayern in ihrem gegenwärtigen Zustande und ihrer
Entwicklung vorausgeschickt.
Der Verfasser glaubt durch diese kurzen Darstellungen
ausführlichen dem gegenwärtigen Stande des bayerischen
Medizinalwesens angemessenen Instruktionen für die prak-
tischen Aerzte, die Gerichtsärzte, die Polizeibeamten u. s. w.
einigermassen vorgearbeitet zu haben.
Ueber die zweckmäßigste Anordnung des Stoffs
können verschiedene Ansichten bestehen, der Verfasser hat
diejenige gewählt, welche ihm eine langjährige Erfahrung
als die brauchbarste erwiesen hat.
Dem zweiten Bande, welcher die Medizinalpolizei
und die gerichtliche Medizin umfaßt, wird ein ausführliches
chronologisches Register sämmtlicher in beiden Bänden
enthaltenen Verordnungen beigegeben werden.
Aus dem Ganzen aber möge man entnehmen, welch'
große Sorgfalt die bayerische Staatsregierung von jeher
und besonders in der neueren Zeit dem Civil-Medizinal-
wesen zugewendet hat.
Der Verfasser.