Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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über das Hebammenwesen von gleichem Datum, dahin ver— 
einigen, ihren Distrikts-Hebammen bestimmte Sustentations- 
mittel ausweisen und zukommen zu lassen, gegen welche die 
Hebamme verbunden sein soll, ihre Verrichtungen in den ersten 
neun Tagen ohne weitere Ansprüche, mit Ausnahme der Taxe 
für die Entbindung und allenfallsige außerordentliche Leistungen 
z. B. Wendung zu machen. Hierzu ist nun allerdings ein ver- 
tragsmäßiges Uebereinkommen zwischen den Gemeinden und den 
Hebammen nothwendig, ohne dessen Zustandekommen es bei der 
vorgeschriebenen Taxe zu verbleiben hat. Die k. Distriktspoli- 
zeibehörden werden daher, wie schon öfters geschehen ist, beauf- 
tragt, die Lokal= und Distrikts-Gemeinden zu geeigneten Ver- 
trägen oder Leistungen zu vermögen und die Ergebnisse ihrer 
deßfallsigen Bemühungen nach Verlauf von 3 Monaten anzu- 
zeigen; die k. Gerichtsärzte aber angewiesen, die Hebammen in 
ihrer Pflichterfüllung nicht allein strenge zu überwachen, sondern 
auch dieselben bei den Behörden zu vertreten, wenn sie wie 
immer verkürzt werden sollten. 
München, den 6. Dezember 1854. 
K. Regierung von Oberbayern, Kammer 
des Innern. 
An die k. Distrikts-Polizeibehörden und Gerichtsärzte. 
Fünfter Artikel. 
Hie Thierärzte und das Beterinärwesen. 
(Auch Beschlagschmiede, Viehschneider, Wasenmeister.) 
A. Die Thierärzte. 
Den Thierärzten steht die Behandlung der Krankheiten der 
Hausthiere zu. Sie sind die obrigkeitlichen Beschaumänner in 
allen jenen Vorfällen, in welchen über den Gesundheitszustand 
der Thiere, die Gebrechen derselben, die Zuträglichkeit des Flei- 
sches zum Genusse für Menschen, außer einer herrschenden 
Seuche, die Frage ist. Bei den sich über die angeführten Ge- 
genstände ergebenden Streitigkeiten müssen sie mit ihrem Ur- 
theile, welches sie zu Protokoll geben, zuerst gehört werden.
	        
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