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über das Hebammenwesen von gleichem Datum, dahin ver—
einigen, ihren Distrikts-Hebammen bestimmte Sustentations-
mittel ausweisen und zukommen zu lassen, gegen welche die
Hebamme verbunden sein soll, ihre Verrichtungen in den ersten
neun Tagen ohne weitere Ansprüche, mit Ausnahme der Taxe
für die Entbindung und allenfallsige außerordentliche Leistungen
z. B. Wendung zu machen. Hierzu ist nun allerdings ein ver-
tragsmäßiges Uebereinkommen zwischen den Gemeinden und den
Hebammen nothwendig, ohne dessen Zustandekommen es bei der
vorgeschriebenen Taxe zu verbleiben hat. Die k. Distriktspoli-
zeibehörden werden daher, wie schon öfters geschehen ist, beauf-
tragt, die Lokal= und Distrikts-Gemeinden zu geeigneten Ver-
trägen oder Leistungen zu vermögen und die Ergebnisse ihrer
deßfallsigen Bemühungen nach Verlauf von 3 Monaten anzu-
zeigen; die k. Gerichtsärzte aber angewiesen, die Hebammen in
ihrer Pflichterfüllung nicht allein strenge zu überwachen, sondern
auch dieselben bei den Behörden zu vertreten, wenn sie wie
immer verkürzt werden sollten.
München, den 6. Dezember 1854.
K. Regierung von Oberbayern, Kammer
des Innern.
An die k. Distrikts-Polizeibehörden und Gerichtsärzte.
Fünfter Artikel.
Hie Thierärzte und das Beterinärwesen.
(Auch Beschlagschmiede, Viehschneider, Wasenmeister.)
A. Die Thierärzte.
Den Thierärzten steht die Behandlung der Krankheiten der
Hausthiere zu. Sie sind die obrigkeitlichen Beschaumänner in
allen jenen Vorfällen, in welchen über den Gesundheitszustand
der Thiere, die Gebrechen derselben, die Zuträglichkeit des Flei-
sches zum Genusse für Menschen, außer einer herrschenden
Seuche, die Frage ist. Bei den sich über die angeführten Ge-
genstände ergebenden Streitigkeiten müssen sie mit ihrem Ur-
theile, welches sie zu Protokoll geben, zuerst gehört werden.