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des sittlichen Betragens der Eleven, die Zahl der absolvirten
Individuen, und die Orte ihrer Bestimmung angibt.
Vierter Titel.
Oekonomische und polizeiliche Einrichtung der Central-
Veterinärschule.
§. 26.
Schon oben (§. 2. und 4.) haben Wir die Trennung des
Wissenschaftlichen von dem Oekonomischen und Polizeilichen der
Central-Veterinärschule angeordnet, und bestimmen hiemit hin-
sichtlich des zweiten im Allgemeinen, daß die geeigneten Rubri-
ken, der für dieses Institut festgesetzten Exigenzsumme auf den
Etat Unsers Oberststallmeister-Stabes genommen, die Besol-
dungen von diesem gegen Quittung ausbezahlt, und alle übrigen
Ausgaben von dem Oekonomen nach einem vorzuschreibenden
Formular verrechnet werden.
Eine genaue Controlle und Revision sollen Uns fortwäh-
rend von der sichern Verwendung der für dieses Institut aus-
gesetzten Summen, und der Richtigkeit der Rechnungen überzeu-
gen. Ueber das neu Angeschaffte, dann über die Erweiterung
und Fortsetzung der Attribute der Central-Veterinärschule (§. 11.)
müssen Uns von Zeit zu Zeit die Inventarien vorgelegt werden.
§. 27.
Der polizeiliche Theil der Central-Veterinärschule besteht
in einer beständigen Aufsicht über die Eleven, über ihre thätige
und unausgesetzte Verwendung zur Ausbildung als brauchbare
Thierärzte, über ihren moralischen Wandel und über die innere
Ordnung des Hauses.
Der Präfect, zu welchem Wir nach §. 4. einen pensionir-
ten Cavallerieoffizier ernennen werden, hat auf die Befolgung
der von dem Vorstande und den Professoren zu entwerfenden
Schulordnung, der Tagesordnung, der Hausgesetze und übrigen
Vorschriften bei den Eleven zu halten, kleine Versehen und Un-
ordnungen zu ahnden, eigentliche Vergehungen aber, wenn der-
gleichen gegen Unsere Erwartung begangen werden sollten, dem
Institutschef anzuzeigen, welcher sie mit Beiziehung der Pro-
fessoren untersuchen, und entweder darüber absprechen, oder der
geeigneten Justiz= oder Polizeibehörde, nach Gestalt der Sache,
übergeben wird.