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8. 28.
In Gemäßheit des 8. 6., welcher die Bescheidung der Ad-
missionsgesuche den einschlägigen Prüfungssenaten überträgt, ha-
ben Letztere hiebei insbesondere die in §. 27. (Ziffer 3.) als
Belege der Admissionsgesuche bezeichneten Krankheits= und Ge-
burtsgeschichten einer genauen Würdigung zu unterstellen, und
bei ungenügendem Befunde den betreffenden Candidaten zum
Behufe weiterer wissenschaftlicher Ausbildung nach Analogie des
§. 46. sogleich die Zurückweisung zu eröffnen.
Um die mit der Schlußprüfung für die Facultäten verbun-
dene Geschäftsaufgabe auf das ganze Studienjahr möglichst
gleichförmig zu vertheilen, und jede Collision mit der theoreti-
schen Prüfung zu vermeiden, werden zur Vornahme der Erste-
ren immer die Anfangstage eines jeden Monates bestimmt.
Uebrigens bleibt es den Prüfungssenats-Mitgliedern unbe-
nommen, bei Unserem Ministerium des Innern durch das
Organ des academischen Senates die Ermächtigung zu einer
Abweichung von dieser Regel nachzusuchen, sofern sie es nach
den Localverhältnissen und den Anforderungen ihrer sonstigen
Berufsthätigkeit für wünschenswerth erachten sollten.
8. 30.
Die Schlußprüfung umfaßt ganz dieselben Fächer, welche
durch §. 21. für die theoretische Prüfung vorgeschrieben sind.
Jedoch ist hier von den Examinatoren bei der Auswahl der
Fragen, so wie bei Behandlung des ganzen Prüfungsgeschäftes
jener Standpunkt vollendeter wissenschaftlicher und praktischer
Befähigung pflichtmäßig in das Auge zu fassen, welcher den
durch §. 1. an das Prüfungsergebniß geknüpften wichtigen prak-
tischen Folgen entspricht.
§. 31.
Die gedachte Prüfung erstreckt sich auf praktische Uebungen
im Gebiete der Chirurgie und Geburtshilfe dann auf theils
mündliche, theils schriftliche Beantwortung gegebener Fragen.
§. 32.
Sowohl die praktischen Uebungen im Gebiete der Chirurgie,
als die im Gebiete der Geburtshilfe haben jede für sich in
einem gesonderten Akte statt zu finden.
Sie umfassen in erster Beziehung die Vornahme von drei
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